[1] Als Versorgungsbezüge nach § 229 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB V kommen laufende und einmalige Bezüge sowie nach der besonderen Regelung in § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V (A.1.1.8) auch Abfindungen und originär vereinbarte Kapitalleistungen in Betracht. Nicht zu den Versorgungsbezügen i.S.d. § 229 Abs. 1 SGB V gehören Nutzungsrechte und Sachleistungen bzw. Deputate; dies gilt selbst dann, wenn diese Sachbezüge in Geldeswert abgegolten werden.

[2] Übernimmt der ehemalige Arbeitgeber Versicherungsprämien (z.B. zur Kfz-Versicherung) oder Kontoführungsgebühren des Arbeitnehmers, stellen diese Leistungen jedenfalls dann keinen Versorgungsbezug dar, wenn sie bereits während der aktiven Beschäftigung gewährt worden und damit nicht an das Erreichen einer Altersgrenze gekoppelt sind.

[3] Zu den Versorgungsbezügen gehören auch Einmalzahlungen (z.B. Weihnachtsgelder) sowie sonstige laufend gewährte Zulagen, und zwar unabhängig von ihrer Bezeichnung (BSG, Urteil vom 18.3.1993, 8 RKn 2/92, USK 9309). In diesem Zusammenhang ist nicht relevant, ob die Einmalzahlung regelmäßig gewährt wird.

[4] Von der Beitragspflicht werden nach § 229 Abs. 2 SGB V auch Nachzahlungen von Versorgungsbezügen erfasst (A.1.4.4).

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