Als Versorgungsbezüge kommen laufende und einmalige Bezüge sowie Abfindungen und originär vereinbarte Kapitalleistungen in Betracht. Nicht zu den Versorgungsbezügen gehören Nutzungsrechte und Sachleistungen bzw. Deputate; dies gilt selbst dann, wenn diese Sachbezüge in Geldeswert abgegolten werden. Übernimmt der ehemalige Arbeitgeber Versicherungsprämien (z. B. zur Kfz-Versicherung) oder Kontoführungsgebühren des Arbeitnehmers, stellen diese Leistungen jedenfalls dann keinen Versorgungsbezug dar, wenn sie bereits während der aktiven Beschäftigung gewährt worden und damit nicht an das Erreichen einer Altersgrenze gekoppelt sind.

Zu den Versorgungsbezügen gehören auch Einmalzahlungen (z. B. Weihnachtsgeld) sowie sonstige laufend gewährte Zulagen, und zwar unabhängig von ihrer Bezeichnung. In diesem Zusammenhang ist nicht relevant, ob die Einmalzahlung regelmäßig gewährt wird. Von der Beitragspflicht werden auch Nachzahlungen von Versorgungsbezügen erfasst.[1]

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