[1] In § 28a Abs. 1 Nr. 3 SGB IV wird nun ausdrücklich normiert, dass der Arbeitgeber oder ein anderer Meldepflichtiger für jeden in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung oder nach dem Recht der Arbeitsförderung kraft Gesetzes Versicherten bei Eintritt eines Insolvenzereignisses eine Meldung durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung aus systemgeprüften Programmen oder mittels maschinell erstellter Ausfüllhilfen zu erstatten hat. Damit wird die bisherige Praxis der Sozialversicherungsträger, nach der im Falle eines Insolvenzereignisses bestimmte Meldungen auch durch den Insolvenzverwalter abzugeben sind, festgeschrieben.

[2] Die Regelung des § 28a Abs. 1 Nr. 3 SGB IV wird durch § 8a DEÜV ergänzt. Hiernach sind die in Insolvenzfällen von der Arbeit freigestellten Beschäftigten zum Tag vor Eröffnung des Insolvenzereignisses oder der Nichteröffnung mangels Masse von der mit der Insolvenzabwicklung betrauten Person abzumelden. Die Abmeldung ist mit der nächstfolgenden Entgeltabrechnung, spätestens aber sechs Wochen nach dem Insolvenzereignis zu erstatten.

[3] Aufgrund der Klarstellung durch den Gesetzgeber, dass auch bei Eintritt eines Insolvenzereignisses Meldungen zu erstatten sind, gelten die in der Besprechung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung zu Fragen des gemeinsamen Meldeverfahrens am 14./15.9.1999 (Punkt 2 der Niederschrift) getroffenen Festlegungen uneingeschränkt weiter. Für in Insolvenzfällen freigestellte Arbeitnehmer sind dementsprechend Entgeltmeldungen mit folgenden Abgabegründen zu erstatten:

  "70" Jahresmeldung für freigestellte Arbeitnehmer
  "71" Meldung des Vortages der Insolvenz/der Freistellung
  "72" Entgeltmeldung zum rechtlichen Ende der Beschäftigung

(vgl. auch Anlage 2 der Gemeinsamen Grundsätze für die Datenerfassung und Datenübermittlung zur Sozialversicherung nach § 28b Abs. 2 SGB IV).

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