Die Regelung des [akt.] § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SvEV sieht vor, dass SFN-Zuschläge dem Arbeitsentgelt hinzuzurechnen sind, soweit das Entgelt, auf dem sie berechnet werden, mehr als 25 EUR für jede Stunde beträgt. In der Gesetzesbegründung [zur Änderung des damaligen § 1 ArEV] (BT-Drucks. 142/06, S. 21) wird dazu ausgeführt, dass diese Zuschläge nicht . . . beitragsfrei sind, wenn sie auf einem Grundlohn von mehr als 25 EUR für jede Stunde berechnet werden. Durch diese Anbindung an den Grundlohn/Stundengrundlohn wird deutlich, dass für die beitragsrechtliche Beurteilung auf die steuerlichen Tatbestände abzustellen ist. Die gewährten SFN-Zuschläge müssen deshalb auch die Voraussetzung erfüllen, dass sie zusätzlich zum Grundlohn und für tatsächlich geleistete Arbeit gezahlt werden. Für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung sind – bis auf die Begrenzung des Höchststundengrundlohns von 50 EUR – uneingeschränkt die Vorgaben des § 3b EStG und der [akt.] R 3b LStR 2023 sowie die darauf basierenden Anweisungen der Finanzverwaltung maßgebend.
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