[1] Unständig Beschäftigte haben wegen der Befristung ihrer Beschäftigungsverhältnisse keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung für mindestens sechs Wochen. Aus diesem Grunde ist für sie ein Anspruch auf Krankengeld ausgeschlossen (§ 44 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB V). Die Beiträge sind daher nach dem ermäßigten Beitragssatz nach § 243 SGB V zu berechnen. Dies gilt jedoch nicht, wenn der unständig Beschäftigte eine Wahlerklärung nach § 44 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB V abgibt, dass die Mitgliedschaft den Anspruch auf Krankengeld umfassen soll. In diesem Fall ist statt des ermäßigten Beitragssatzes der allgemeine Beitragssatz nach § 241 SGB V für die Beitragsberechnung heranzuziehen. Neben dem ermäßigten oder allgemeinen Beitragssatz ist auch der kassenindividuelle Zusatzbeitrag nach § 242 SGB V zu berücksichtigen.

[2] Unabhängig davon hat die Satzung der Krankenkasse den unständig Beschäftigten einen Tarif anzubieten, der einen Anspruch auf Krankengeld zu dem in § 46 SGB V genannten Zeitpunkt oder einem späteren Zeitpunkt entstehen lässt (§ 53 Abs. 6 SGB V). Die Prämie für diesen Tarif gehört nicht zum Gesamtsozialversicherungsbeitrag; sie ist vom Mitglied allein aufzubringen und zu zahlen.

[3] In der Pflegeversicherung sind die Beiträge nach dem in § 55 Abs. 1 SGB XI genannten Beitragssatz zu zahlen; bei Kinderlosigkeit ist ein Beitragszuschlag i.H.v. 0,25 % zu erheben (§ 55 Abs. 3 SGB XI).

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