Der Anspruch auf [korr.] Krankengeld bei Erkrankung des Kindes ruht, solange (Zeitraum) Versicherte während der Freistellung wegen einer Erkrankung des Kindes laufendes beitragspflichtiges Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erhalten (vgl. § 49 Abs. 1 Nr. 1 SGB V).

9.1.1 Arbeitsentgelt

[1] Für die Ermittlung des [korr.] Krankengeldes bei Erkrankung des Kindes nach § 45 Abs. 1 SGB V haben die Arbeitgebenden der Krankenkasse nur das tatsächlich ausgefallene Arbeitsentgelt aufgrund der Freistellung wegen der Erkrankung des Kindes zu melden, woraus die Krankenkasse das Krankengeld bei Erkrankung des Kindes berechnet. Weitergewährtes Arbeitsentgelt zählt nicht zum ausgefallenen Arbeitsentgelt und verringert dadurch die Höhe des Anspruchs auf [korr.] Krankengeld bei Erkrankung des Kindes.

[2] [korr.] Gewähren die Arbeitgebenden bei Vorliegen der in § 45 Abs. 1 SGB V geforderten Voraussetzungen aus demselben Grund eine bezahlte Freistellung von der Arbeit (z.B. aufgrund Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag) für Arbeitstage, so ruht in dieser Zeit der Anspruch auf das Krankengeld bei Erkrankung des Kindes. Schließen an die bezahlten Arbeitstage noch unbezahlte Freistellungstage an oder kommt es in demselben Kalenderjahr zu einer unbezahlten Freistellung wegen der Erkrankung des Kindes, [korr.] melden dier Arbeitgebenden per "Datenaustausch Entgeltersatzleistungen nach § 107 SGB IV" [GR v. 1.12.2020] der Krankenkasse, für wie viele Arbeitstage sie das Arbeitsentgelt weitergezahlt haben.

[3] Tage, an denen der Anspruch auf [korr.] Krankengeld bei Erkrankung des Kindes ruht, sind auf die Höchstanspruchsdauer anzurechnen. Eine Ausnahme hiervon liegt vor, sofern [korr.] die Arbeitnehmenden am 1. Tag der Erkrankung des Kindes noch teilweise gearbeitet haben und die Arbeitgebenden an diesem Tag für die Zeit der Freistellung das Arbeitsentgelt fortzahlen (Näheres siehe Abschnitt 5.2 "Anspruchsbeginn").

[4] Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt führt nicht zum Ruhen des Anspruchs auf [korr.] Krankengeld bei Erkrankung des Kindes nach § 45 Abs. 1 SGB V. Dies gilt auch dann, wenn die Einmalzahlung beitragspflichtig ist.

[5] Wird durch [korr.] die Arbeitgebenden Arbeitsentgelt für den Zeitraum der Freistellung nach § 45 Abs. 1 SGB V aufgrund einer rückwirkenden Arbeitsentgelterhöhung nachgezahlt, haben diese die Meldung über das ausgefallene Arbeitsentgelt entsprechend zu korrigieren, sofern der Zeitpunkt der Begründung des Anspruchs auf das erhöhte Arbeitsentgelt (z.B. der Tag des Tarifabschlusses) vor dem Beginn der Freistellung wegen Erkrankung des Kindes liegt. Das [korr.] Krankengeld bei Erkrankung des Kindes erhöht sich dementsprechend.

9.1.1.1 Besonderheit bei einem schwerstkranken Kind

[1] Nach § 49 Abs. 1 Nr. 1 SGB V kann die Ruhenswirkung nur von laufendem Arbeitsentgelt ausgehen. Das Arbeitsentgelt muss mit dem Zeitraum der Freistellung wegen schwerer Erkrankung des Kindes in Beziehung stehen bzw. zusammenfallen. Dies ist aber nur dann der Fall, wenn es sich um Arbeitsentgelt handelt, welches während des Freistellungszeitraums für die Zeit der Freistellung (weiter)gezahlt wird. Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt führt hingegen nicht zum Ruhen des [korr.] Anspruchs auf Krankengeld bei Erkrankung des Kindes, auch wenn die Einmalzahlung beitragspflichtig ist.

[2] Für weitere Informationen zum Ruhen des Krankengeldes bei schwerstkranken Kindern siehe [akt.] "Gemeinsames Rundschreiben zum Krankengeld nach § 44 SGB V, § 44b SGB V und zum Verletztengeld nach § 45 SGB VII" [GR v. 7.9.2022].

9.1.2 Arbeitseinkommen

[1] Ein Anspruch auf [korr.] Krankengeld bei Erkrankung des Kindes besteht auch, wenn kein Arbeitseinkommen während der Erkrankung des Kindes nach § 45 Abs. 1 SGB V ausfällt und die Voraussetzungen gemäß Abschnitt 4.3.1.1 "Hauptberuflich selbstständig Erwerbstätige" vorliegen. Aufgrund des fehlenden Ausfalls des Arbeitseinkommens, kommt es jedoch zu keiner Auszahlung von [korr.] Krankengeld bei Erkrankung des Kindes.

[2] Arbeitseinkommen aus selbstständiger Tätigkeit, welches während der Erkrankung des Kindes anfällt, führt zum Ruhen des [korr.] Krankengeldes bei Erkrankung des Kindes nach § 49 Abs. 1 Nr. 1 SGB V.

[3] Zum Begriff “Arbeitseinkommen” wird auf die Ausführungen unter Abschnitt 7.3.2 "Berechnung bei hauptberuflich selbstständig Erwerbstätigen" verwiesen. Sofern bei der Prüfung der Frage, ob im Einzelfall Arbeitseinkommen aus einer selbstständigen Tätigkeit während der Erkrankung des Kindes weiter bezogen wird, keine verwertbaren Anhaltspunkte vorliegen, sollte die Erklärung der Versicherten als ausreichend angesehen werden.

9.1.2.1 Besonderheit bei einem schwerstkranken Kind

Arbeitseinkommen aus selbstständiger Tätigkeit, das während der Freistellung aufgrund eines schwerstkranken Kindes anfällt, führt zum Ruhen des [korr.] Krankengeldes bei Erkrankung des Kindes nach § 49 Abs. 1 Nr. 1 SGB V. Sofern bei der Prüfung der Frage, ob im Einzelfall Arbeitseinkommen aus einer selbstständigen Tätigkeit während des Freistellungszeitraums weiter bezogen wird, keine verwertbaren Anhaltspunkte vorliegen, sollte die Erklärung des Versicherten als ausreichend angesehen werden.

9.1.3 Auszubildende

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