[1] Das Krankengeld ist grundsätzlich von dem Tag an zu zahlen, an dem die Voraussetzungen (siehe Abschnitt 4 "Anspruchsvoraussetzungen") hierfür gemäß § 45 SGB V vorliegen (BSG, Urteil vom 22.10.1980, 3 RK 56/79). Wartetage sind dabei nicht vorgesehen. Dies gilt auch, sofern am 1. Tag der Freistellung wegen Erkrankung des Kindes noch teilweise gearbeitet wurde und nur für den Rest des Tages eine unbezahlte Freistellung durch [korr.] die/der Arbeitgebende/n erfolgt und bei der Krankenkasse für diesen Tag Krankengeld bei Erkrankung des Kindes beantragt wird (vgl. BSG, Urteil vom 17.9.1986, 3 RK 25/85).

[2] Sofern [korr.] Arbeitgebende am 1. Tag der Erkrankung des Kindes, an dem noch teilweise gearbeitet wurde, für die Zeit der Freistellung der/des Versicherten das Arbeitsentgelt fortzahlen, ist dieser Tag nicht als Anspruchstag anzurechnen (Näheres hierzu siehe Abschnitt 9.1.1 "Arbeitsentgelt"). Gleiches gilt, wenn für den Rest des Tages eine unbezahlte Freistellung erfolgt, jedoch kein [korr.] Krankengeld bei Erkrankung des Kindes für diesen Tag beantragt wird (vgl. BSG, Urteil vom 17.9.1986, 3 RK 25/85).

[3] Der Anspruch beginnt auch für hauptberuflich selbstständig Erwerbstätige gemäß Abschnitt 4.3.1.1 "Hauptberuflich selbstständig Erwerbstätige" sowie für Künstlerinnen/Künstler und Publizierende i.S.d. Abschnites 4.3.1.2 "Künstlerinnen/Künstler und Publizierende" ab dem 1. Tag, an dem es nach ärztlichem Zeugnis erforderlich ist, dass die Versicherten zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege ihres erkrankten und versicherten Kindes ihrer Arbeit (Erwerbstätigkeit) fernbleiben. Die Regelungen des § 46 Satz 3 SGB V bzw. § 46 Satz 4 SGB V i.V.m. § 53 Abs. 6 SGB V sind nicht anzuwenden.

[4] Eine übersichtliche Darstellung der verschiedenen Fallkonstellationen ist in Abschnitt 5.4 "Übersicht zum Anspruch und zur Anrechnung auf die Höchstanspruchsdauer" enthalten.

5.2.1 Anspruchsbeginn bei einem schwerstkranken Kind

Der Anspruch auf das Krankengeld bei Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege eines schwerstkranken Kindes beginnt, wenn die in § 45 Abs. 4 SGB V genannten Voraussetzungen vorliegen. § 46 SGB V gilt nicht.

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