[1] Auszubildende haben grundsätzlich einen Anspruch auf [korr.] Krankengeld bei Erkrankung des Kindes, sofern sie Ausbildungsvergütung bzw. Arbeitsentgelt beziehen und die weiteren Anspruchsvoraussetzungen des § 45 SGB V erfüllen. Der Anspruch kann jedoch Ruhen. Näheres hierzu siehe Abschnitt 9.1.3 "Auszubildende".

[2] Auszubildende, welche weder einen Anspruch auf Arbeitsentgelt noch einen Anspruch auf Ausbildungsvergütung haben (insbesondere bei schulischer Aus- und Weiterbildung oder Teilnehmende des 2. Bildungsweges), besitzen keinen Anspruch auf [korr.] Krankengeld bei Erkrankung des Kindes, da ihnen kein Arbeitsentgelt aufgrund der Betreuung des erkrankten Kindes ausfällt.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge