[1] Ein Anspruch auf [korr.] Krankengeld bei Erkrankung des Kindes nach § 45 Abs. 1 SGB V besteht nicht in der Zeit, in der Versicherte eine Elternzeit nach dem BEEG in Anspruch nehmen, da die Versicherten während der Elternzeit nicht wegen der Erkrankung des Kindes ihrer Arbeit fernbleiben und damit nicht die Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 SGB V erfüllen.

[2] Eine Ausnahme hiervon liegt vor, wenn Versicherte während ihrer Elternzeit eine zulässige versicherungspflichtige Beschäftigung ausüben. In diesen Fällen besteht ein Anspruch auf [korr.] Krankengeld bei Erkrankung des Kindes nach § 45 SGB V, sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt werden.

4.3.1.16.1 Besonderheiten bei einem schwerstkranken Kind

Ein Anspruch auf Krankengeld bei Erkrankung des Kindes nach § 45 Abs. 4 SGB V besteht auch während der Elternzeit, sofern die schwere Erkrankung des Kindes vor dem Bezug von Mutterschaftsgeld und der Elternzeit eingetreten ist und der daraus entstandene Krankengeldanspruch durchgängig bestand und nur für die Zeit des Mutterschaftsgeldbezuges nach § 49 Abs. 1 Nr. 3a SGB V ruhte (vgl. BSG, Urteil vom 18.2.2016, B 3 KR 10/15 R; Näheres siehe Abschnitt 9.4 "Elternzeit").

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