Die Ruhensregelung des § 49 Abs. 1 Nr. 2 SGB V kommt nicht zum Tragen, da während einer Elternzeit grundsätzlich kein Anspruch auf [korr.] Krankengeld bei Erkrankung des Kindes besteht. Bei Ausübung einer nach § 15 Abs. 4 BEEG zulässigen versicherungspflichtigen Beschäftigung während der Elternzeit besteht ein Anspruch auf [korr.] Krankengeld bei Erkrankung des Kindes in Höhe des ausgefallenen Arbeitsentgelts aus der zulässigen Beschäftigung (§ 49 Abs. 1 Nr. 2 2. Halbsatz SGB V, siehe Abschnitt 4.3.1.16 "Versicherte, die sich in Elternzeit befinden").

9.4.1 Elternzeit und schwerste Erkrankung eines Kindes

Sofern ein Anspruch auf Krankengeld bei Erkrankung eines schwerstkranken Kindes besteht, greift die Ruhensregelung des § 49 Abs. 1 Nr. 2 SGB V nicht, wenn das [korr.] Krankengeld bei Erkrankung des Kindes bereits vor Beginn der Elternzeit bezogen wurde (BSG, Urteil vom 18.2.2016, B 3 KR 10/15 R; siehe Abschnitt 4.3.1.16.1 "Besonderheiten bei einem schwerstkranken Kind"). [korr.] Krankengeld bei Erkrankung des Kindes ist in diesen Fällen nach den Vorgaben des Abschnittes 7.5 "Berechnung und Höhe des [korr.] Krankengeldes bei Erkrankung des Kindes bei einem schwerstkranken Kind nach § 45 Abs. 4 SGB V" zu zahlen.

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