[1] Mit dem AltersTZG soll ein gleitender Übergang älterer Arbeitnehmer vom Erwerbsleben in die Altersrente gefördert werden. Dies erfolgt durch den Anspruch des Arbeitnehmers auf Aufstockung des Arbeitsentgelts und auf die Zahlung zusätzlicher Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung durch den Arbeitgeber während der Altersteilzeitarbeit. . . Darüber hinaus besteht nach dem EStG und der SvEV Steuer-bzw. Beitragsfreiheit für die Aufstockungsbeträge des Arbeitgebers zum Arbeitsentgelt. Zudem ist der geldwerte Vorteil, der sich aus den zusätzlichen Rentenversicherungsbeiträgen des Arbeitgebers ergibt, ebenfalls steuerfrei und damit nach Maßgabe der SvEV nicht beitragspflichtig.

[2] [akt.] Das AltersTZG bleibt für nach dem 31.12.2009 beginnende, nicht mehr von der Bundesagentur für Arbeit geförderte, Altersteilzeit die maßgebende Rechtsgrundlage für die Voraussetzungen der Altersteilzeitarbeit (§ 1 Abs. 3 AltersTZG).

[3] Für Arbeitnehmer, die Altersteilzeitarbeit i.S.d. AltersTZG leisten, finden uneingeschränkt die in den einzelnen Versicherungszweigen bestehenden versicherungsrechtlichen Regelungen Anwendung.

[4] Nach dem AltersTZG besteht die Möglichkeit der kontinuierlichen Verteilung der Arbeitszeit (Teilzeitmodell) sowie der diskontinuierlichen Verteilung der Arbeitszeit (Blockmodell). Bei diskontinuierlicher Verteilung der Arbeitszeit wechselt sich in der Regel ein Arbeitsblock mit einem Freizeitblock ab. Die Arbeitszeit darf dann im Durchschnitt eines Zeitraums von bis zu drei Jahren oder bei Regelungen in einem Tarifvertrag, aufgrund eines Tarifvertrages in einer Betriebsvereinbarung oder in einer Regelung der Kirchen und der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften im Durchschnitt eines Zeitraums von bis zu sechs Jahren die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit nicht überschreiten. Nach ausdrücklicher Bestimmung in § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AltersTZG wird jedoch neben dem Aufstockungsbetrag eine kontinuierliche Zahlung des Arbeitsentgelts vorausgesetzt, d.h. das Arbeitsentgelt muss auf den gesamten Zeitraum, für den Altersteilzeitarbeit vereinbart worden ist, verteilt werden. Während der Freistellung von der Arbeitsleistung besteht allerdings nur dann nach § 7 Abs. 1a SGB IV eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt, wenn für diese Zeit ein angemessenes Arbeitsentgelt aus einem Wertguthaben fällig wird, das mit einer vor oder nach der Freistellung erbrachten Arbeitsleistung erzielt wurde bzw. erzielt wird.

[5] Altersteilzeitarbeit im Blockmodell erfolgt unter den besonderen Voraussetzungen des AltersTZG im Rahmen einer Wertguthabenvereinbarung nach § 7b SGB IV, für die die besonderen versicherungs-, beitrags- und melderechtlichen Regelungen für Wertguthabenvereinbarungen (mit Ausnahme der Insolvenzschutzregelungen nach § 7e SGB IV) Anwendung finden. Eine Wertguthabenvereinbarung reicht jedoch für Altersteilzeitarbeit regelmäßig nicht aus, wenn das Arbeitsentgelt nicht aufgestockt wird und keine zusätzlichen Rentenversicherungsbeiträge gezahlt werden. Die § 41 SGB VI einschränkende Regelung des § 8 Abs. 3 AltersTZG zur Befristung einer Beschäftigung findet in diesen Fällen keine Anwendung.

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