Einführung

Hinweis

Dieses Gemeinsame Rundschreiben gilt nur für Altersteilzeitbeschäftigungen, die ab 1.7.2004 begonnen haben.

Einleitung

Durch Artikel 1 des Gesetzes zur Förderung eines gleitenden Übergangs in den Ruhestand vom 23.7.1996 (BGBl. I S. 1078) ist ein "neues" Altersteilzeitgesetz (AltersTZG) geschaffen worden, das am 1.8.1996 in Kraft trat und das Altersteilzeitgesetz vom 20.12.1988 (BGBl. I S. 2343, 2348) abgelöst hatte.

Das AltersTZG soll älteren Arbeitnehmern einen gleitenden Übergang vom Erwerbsleben in die Altersrente ermöglichen, wobei dieser Übergang in den Ruhestand [akt.] für Altersteilzeitvereinbarungen, die vor dem 1.1.2010 begonnen hatten durch Förderleistungen der BA unterstützt wurden. Aus diesem Grund [akt.] war das AltersTZG im Wesentlichen als Förderleistungsgesetz ausgestaltet.

[akt.] Die Gewährung der Förderleistungen setzte u.a. den Beginn der Altersteilzeitarbeit vor dem 1.1.2010 voraus (§ 1 Abs. 2 AltersTZG). Mit dem Jahressteuergesetz 2008 vom 20.12.2007 (BGBl. I S. 3150) wurde klargestellt, dass das AltersTZG als Mantelgesetz trotz Auslaufens der Förderleistungen fortbesteht und auch für die Voraussetzungen von Altersteilzeitarbeit bei deren Aufnahme nach dem 31.12.2009 maßgebend bleibt. Die mit der Altersteilzeitarbeit verbundenen sozialversicherungs- und steuerrechtlichen Konsequenzen gelten demnach unverändert.

Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung hatten die sich aus dem AltersTZG für das Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht der Sozialversicherung und das Leistungsrecht der Rentenversicherung ergebenden Auswirkungen beraten und die erzielten Ergebnisse in ihrem GR v. 09.03.2004 zusammengefasst. Aufgrund der zwischenzeitlich erfolgten Rechtsänderungen und erzielten Beratungsergebnisse war das Rundschreiben zu überarbeiten. Es gilt für Altersteilzeitarbeit, die ab 1.7.2004 beginnt. . .

. . 

Da es sich bei der Altersteilzeit um eine besondere Form der Wertguthabenvereinbarung i.S.d. § 7b SGB IV handelt, wird im Übrigen auf das GR v. 31.03.2009 verwiesen, in dem u.a. die Pflichten des Arbeitgebers für das Verfahren und die Art und Weise der Ermittlung von Wertguthaben sowie die Behandlung von Wertguthaben bei einem Störfall beschrieben werden. Darüber hinaus wird auf den dieses Rundschreiben ergänzenden "Frage-/Antwortkatalog der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung zum Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht für flexible Arbeitszeitregelungen" hingewiesen.

1 Gesetzliche Vorschriften

Siehe § 1 Abs. 3, §§ 2, 3, 5, 6, § 8 Abs. 2 und 3, § 8a, § 10 Abs. 1, 2, 4 und 5 und § 15g AltersTZG, § 7 Abs. 1a und 1b SGB IV, § 49 Abs. 1 Nr. 6 SGB V, § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 und Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2, § 41, § 163 Abs. 5, § 166 Abs. 1 Nr. 5, § 168 Abs. 1 Nr. 7, § 170 Abs. 1 Nr. 5 und § 279g SGB VI.

2 Versicherungsrecht

2.1 Allgemeines

[1] Mit dem AltersTZG soll ein gleitender Übergang älterer Arbeitnehmer vom Erwerbsleben in die Altersrente gefördert werden. Dies erfolgt durch den Anspruch des Arbeitnehmers auf Aufstockung des Arbeitsentgelts und auf die Zahlung zusätzlicher Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung durch den Arbeitgeber während der Altersteilzeitarbeit. . . Darüber hinaus besteht nach dem EStG und der SvEV Steuer-bzw. Beitragsfreiheit für die Aufstockungsbeträge des Arbeitgebers zum Arbeitsentgelt. Zudem ist der geldwerte Vorteil, der sich aus den zusätzlichen Rentenversicherungsbeiträgen des Arbeitgebers ergibt, ebenfalls steuerfrei und damit nach Maßgabe der SvEV nicht beitragspflichtig.

[2] [akt.] Das AltersTZG bleibt für nach dem 31.12.2009 beginnende, nicht mehr von der Bundesagentur für Arbeit geförderte, Altersteilzeit die maßgebende Rechtsgrundlage für die Voraussetzungen der Altersteilzeitarbeit (§ 1 Abs. 3 AltersTZG).

[3] Für Arbeitnehmer, die Altersteilzeitarbeit i.S.d. AltersTZG leisten, finden uneingeschränkt die in den einzelnen Versicherungszweigen bestehenden versicherungsrechtlichen Regelungen Anwendung.

[4] Nach dem AltersTZG besteht die Möglichkeit der kontinuierlichen Verteilung der Arbeitszeit (Teilzeitmodell) sowie der diskontinuierlichen Verteilung der Arbeitszeit (Blockmodell). Bei diskontinuierlicher Verteilung der Arbeitszeit wechselt sich in der Regel ein Arbeitsblock mit einem Freizeitblock ab. Die Arbeitszeit darf dann im Durchschnitt eines Zeitraums von bis zu drei Jahren oder bei Regelungen in einem Tarifvertrag, aufgrund eines Tarifvertrages in einer Betriebsvereinbarung oder in einer Regelung der Kirchen und der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften im Durchschnitt eines Zeitraums von bis zu sechs Jahren die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit nicht überschreiten. Nach ausdrücklicher Bestimmung in § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AltersTZG wird jedoch neben dem Aufstockungsbetrag eine kontinuierliche Zahlung des Arbeitsentgelts vorausgesetzt, d.h. das Arbeitsentgelt muss auf den gesamten Zeitraum, für den Altersteilzeitarbeit vereinbart worden ist, verteilt werden. Während der Freistellung von der Arbeitsleistung besteht allerdings nur dann nach § 7 Abs. 1a SGB IV eine Beschäftig...

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