2.1 Sozialversicherung

In der Renten- und Arbeitslosenversicherung sind Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft (AG) in Beschäftigungen für das Unternehmen, dessen Vorstand sie angehören, nicht rentenversicherungspflichtig und arbeitslosenversicherungsfrei.[1] Konzernunternehmen i. S. d. § 18 AktG gelten dabei als ein Unternehmen. Vorstandsmitglieder einer AG sind jedoch in Beschäftigungen außerhalb von Unternehmen der AG wie alle anderen Arbeitnehmer zu beurteilen. Sie sind dann grundsätzlich renten- und arbeitslosenversicherungspflichtig. Die vorstehenden Regelungen gelten sowohl für die ordentlichen als auch für die stellvertretenden Vorstandsmitglieder einer AG.[2] Zur Kranken- und Pflegeversicherung besteht zwar grundsätzlich Versicherungspflicht. Allerdings wird im Regelfall die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten sein. Daraus resultiert ein Anspruch auf einen Beitragszuschuss[3] zur Kranken- und Pflegeversicherung.

 
Achtung

Keine Rentenversicherungspflicht

Vorstandsmitglieder einer AG, die am Stichtag 6.11.2003 in einer weiteren Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit nicht rentenversicherungspflichtig waren, bleiben in dieser Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit auch weiterhin nicht rentenversicherungspflichtig.[4]

Keine Anwendung der Vertrauensschutzregelung

Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft fallen nicht unter diese Vertrauensschutzregelung, wenn die Aktiengesellschaft zwar bis zum 6.11.2003 durch notarielle Beurkundung gegründet worden (sog. Vor-Aktiengesellschaft), aber noch nicht in das Handelsregister eingetragen war.[5] Diese Personen sind daher in Beschäftigungen bei anderen Arbeitgebern grundsätzlich rentenversicherungspflichtig.

2.2 Lohnsteuerliche Beurteilung

Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft sind als gesetzliche Vertreter (Organ) der Kapitalgesellschaft Arbeitnehmer.[1] Besonderheiten können sich ergeben, wenn das Vorstandsmitglied auch gesellschaftsrechtlich an der Aktiengesellschaft beteiligt ist, also Aktionär ist. Hier ist immer anhand eines Fremdvergleichs zu prüfen, ob die Leistungen, die das Vorstandsmitglied für seine Tätigkeit erhält, auf dem Arbeitsverhältnis oder auf dem Gesellschaftsverhältnis beruhen. Sind sie durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst, dann führen sie nicht zu Arbeitslohn, sondern zu Einkünften aus Kapitalvermögen (Ausschüttungen), die der Abgeltungsteuer unterliegen.

[1] BGH, Urteil v. 24.9.2019, II ZR 192/18, Vereinbarung von Sonderleistungen im Dienstvertrag des Vorstands einer AG; EuGH, Urteil v. 5.5.2022, C-101/21, Kumulation von Arbeitsvertrag und Organmitglied einer Handelsgesellschaft; FG Bremen, Urteil v. 27.4.2022, 1 K 259/18: Verbilligter Erwerb neuer Aktien der Arbeitgeberin als Arbeitslohn des Vorstandsmitglieds einer AG.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge