Vorstandsmitglieder von AGs sind grundsätzlich abhängig Beschäftigte. Sie haben daher auch Anspruch auf einen Beitragszuschuss zu ihrem freiwilligen oder privaten Krankenversicherungsbeitrag.[1] Der an sie gezahlte Beitragszuschuss ist damit auch kein geldwerter Vorteil aus dem Beschäftigungsverhältnis und bleibt, soweit er im Rahmen des § 257 SGB V gezahlt wird, steuer- und beitragsfrei. Eine andere Beurteilung ergibt sich nur, wenn das Vorstandsmitglied über die Aktienmehrheit im Unternehmen verfügt. In diesen Fällen ist das Vorstandsmitglied nicht als Beschäftigter, sondern als selbstständig Tätiger im weitgehend eigenen Unternehmen anzusehen und zu beurteilen.

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