Geschenke des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer gehören zum steuerpflichtigen Arbeitslohn, weil Geschenke aufgrund des Dienstverhältnisses gegeben werden, selbst wenn Auslöser für das Geschenk der Eintritt eines persönlichen Ereignisses des Arbeitnehmers sein sollte. Deshalb unterliegt der Wert des Geschenks dem Lohnsteuerabzug nach den Vorschriften, die für sonstige Bezüge gelten.[1] Jubiläumsgeschenke sind steuerpflichtig; regelmäßig kommt die Besteuerung nach der Fünftelregelung in Betracht.[2]

Für die Besteuerung unentgeltlicher Sachgeschenke (/-bezüge) ist deren Geldwert maßgebend und nicht etwa der Wert, den der Beschenkte dem Geschenk beimisst. Dieser objektive Wert ist auch dann anzusetzen, wenn der subjektive Wert geringer scheint, z. B. weil der Beschenkte für das Geschenk keine Verwendungsmöglichkeit hat oder weil es seinem Geschmack nicht entspricht.

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