(zu B.2.3)

Eine Verkäuferin nimmt am 15.11. eine bis zum 15.3. des Folgejahres befristete Beschäftigung (88 Arbeitstage) gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 1.500 EUR auf.

Die Verkäuferin ist versicherungspflichtig, weil die Beschäftigung von vornherein auf mehr als 3 Monate oder 70 Arbeitstage befristet und deshalb nicht kurzfristig ist. Dem steht nicht entgegen, dass die Beschäftigungszeit in den beiden Kalenderjahren jeweils 3 Monate oder 70 Arbeitstage nicht überschreitet.

Personengruppenschlüssel: 101
Beitragsgruppenschlüssel: 1-1-1-1

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