Aus der Fürsorgepflicht leitet die Rechtsprechung ferner u. a. Folgendes ab: Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer vor Aussprechen einer fristlosen Kündigung Gelegenheit zur Stellungnahme geben, wenn nicht auszuschließen ist, dass die Stellungnahme zur Entlastung des Arbeitnehmers führt.[1] Spricht der Arbeitgeber gegenüber einem leitenden Angestellten eine außerordentliche fristlose Kündigung aus, nachdem dieser bereits selbst eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses herbeigeführt hat, so liegt darin in aller Regel eine Verletzung der nachvertraglichen Fürsorgepflicht.[2] Der Arbeitgeber ist aufgrund der nachwirkenden Fürsorgepflicht gehalten, nach Maßgabe des billigerweise von ihm zu Verlangenden alles zu vermeiden, was sich bei der Suche des ausgeschiedenen Arbeitnehmers nach einem neuen Arbeitsplatz für ihn als nachteilig auswirken kann.[3]

Bei einer einvernehmlichen Aufhebung des Arbeitsverhältnisses kann je nach Lage des Einzelfalls auch eine Pflicht des Arbeitgebers zur Aufklärung des Arbeitnehmers über die Auswirkungen der Vertragsbeendigung auf den möglichen Arbeitslosengeldanspruch bestehen. Gleiches gilt gegebenenfalls auch bei möglichen Versorgungsschäden in der betrieblichen Altersversorgung.

[1] BAG, Urteil v. 14.7.1960, 2 AZR 64/59.
[3] BAG, Urteil v. 31.10.1972, 1 AZR 101/84.

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