Die Tätigkeit als Straßenwärter erfordert die Fahrerlaubnis Klasse C. Voraussetzung hierfür ist der vorherige Erwerb der Fahrerlaubnis Klasse B.

Da ein Teil der Auszubildenden unter 18 Jahre alt ist, werden sie auf Veranlassung der Ausbildungsstätte sowie auf Kosten des Dienstherrn bei örtlichen Fahrschulen unterrichtet. Das Nichtbestehen der Fahrprüfung Klasse B führt zur Entlassung aus dem Ausbildungsdienstverhältnis. Der Erwerb der Fahrerlaubnis Klasse B ist somit zwingende Voraussetzung für den weiteren Ausbildungsfortgang.

Die Finanzverwaltung hat daher entschieden, dass der im Rahmen der Berufsausbildung zum Straßenwärter miterlangte Erwerb der Fahrerlaubnis der Klasse B ebenfalls als Leistung im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse anzusehen ist, die nicht zu einem steuerpflichtigen Arbeitslohn führt.[1]

[1] FinMin Nordrhein-Westfalen, Erlass v. 13.12.2004, S 2332 - 76 - V B 3.

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