Rz. 165aa

Der Stpfl. kann zwischen der 1-%-Regel und dem Einzelnachweis je Fahrzeug frei wählen. Aus der Reihenfolge der S. 2 und 4 in § 8 Abs. 2 EStG kann nicht auf ein Vorrangverhältnis zugunsten der 1-%-Methode geschlossen werden.[1] Bei einer nur geringen privaten Nutzung und bei hohen Listenpreisen steigt der zu versteuernde Privatanteil von 12 % pro Kj. unverhältnismäßig hoch an, sodass die Fahrtenbuchmethode empfehlenswert sein kann. Bei einer hohen Privatnutzung und niedrigen Anschaffungskosten ist dagegen die 1-%-Methode entsprechend günstiger. Der Vorteil der Pauschalierung bei der Fahrzeugnutzung für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte steigt entsprechend überproportional bei hochpreisigen Wagen und großen Entfernungen. Die Wahl zwischen der 1-%-Methode und der Fahrtenbuchmethode kann nach dem Grundsatz der Abschnittsbesteuerung jährlich neu ausgeübt werden (jahres- und fahrzeugbezogenes Wahlrecht).

Ein rückwirkender Wechsel im Laufe eines Kj. von der pauschalen Nutzungswertmethode zur Fahrtenbuchmethode oder umgekehrt ist für das gesamte Kj. zulässig, muss aber vor der Übermittlung oder Ausschreibung der LSt-Bescheinigung erfolgen.[2]

Außerdem ist ein Methodenwechsel bei einem Fahrzeugwechsel zulässig.

Stehen einem Arbeitnehmer gleichzeitig mehrere betriebliche Kraftfahrzeuge zur Verfügung und führt er nur für einzelne betriebliche Kraftfahrzeuge ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch, kann er für diese den Nutzungswert individuell ermitteln, während der Nutzungswert für die anderen mit monatlich 1 % des Listenpreises anzusetzen ist.[3]

 

Rz. 165ab

Mit der gesetzlichen Verankerung der Einzelnachweismethode und der 1-%-Regelung besteht keine Möglichkeit mehr, den geldwerten Vorteil anderweitig zu schätzen, z. B. mit einem Kilometersatz oder mit einem Prozentsatz der Gesamtaufwendungen. Insbesondere wenn mehrere Fahrzeuge vorhanden sind, kann die Führung von Fahrtenbüchern zu einem nicht unerheblichen Aufwand führen. Bei nicht ordnungsgemäßer Fahrtenbuchführung kann die dann zwingend anzuwendende 1-%-Regelung zu unrealistischen Wertansätzen führen. Zur Verhinderung gleichheitswidriger Ergebnisse sind an die Ordnungsmäßigkeit des Fahrtenbuchs keine allzu strengen Anforderungen zu stellen. Erklärbare Lücken oder Fehleintragungen sind im Wege der Schätzung auszugleichen[4], soweit keine erheblichen Mängel des Fahrtenbuchs vorliegen (Rz. 165a).

[1] Ettlich, in Brandis/Heuermann, Ertragsteuerrecht, § 8 EStG Rz. 119; Seitz, DStR 1996, 1, 5; a. A. Strohner/Mainzer, FR 1995, 677, 682.
[4] Kritisch zur Regelung z. B. Schulz, DStR 1996, 212; Fuchsen, DStR 1996, 213; Schneider, DStR 1996, 92.

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