Rz. 160a

Grundsätzlich ist die Ermittlung des Zuschlags kalendermonatlich mit 0,03 % des Listenpreises für jeden Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte vorzunehmen. Die Regelung beinhaltet bereits Urlaubs- oder Krankheitszeiten, in denen eine Nutzung nicht erfolgen kann. Das BMF erkennt jedoch die Möglichkeit zur Einzelbewertung der tatsächlichen Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger erster Tätigkeitsstätte im Anschluss an die Rspr. (Rz. 159b) dem Grunde nach an.[1] Unter bestimmten Bedingungen kann der Arbeitgeber die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mit 0,002 % des Listenpreises je Entfernungskilometer für höchstens 180 Tage ansetzen.[2] Dazu muss der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber monatlich unter Angabe der genauen Daten schriftlich zu erklären, an welchen Tagen er das betriebliche Kraftfahrzeug tatsächlich für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte genutzt hat.[3]

 

Rz. 160b

Für Einzelfahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte wird ein Zuschlag von 0,002 % des Bruttolistenpreises je Entfernungskilometer und Fahrt angesetzt. Dieser Zuschlag beruht darauf, dass § 8 Abs. 2 S. 3 EStG bei dem Zuschlag von 0,03 % des Listenpreises je Entfernungskilometer typisierend davon ausgeht, dass der Dienstwagen monatlich an 15 Tagen für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte genutzt wird[4], der Satz von 0,03 % wird daher durch 15 dividiert.

 
Praxis-Beispiel

Geldwerter Vorteil für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte

Dem Arbeitnehmer steht ein Fahrzeug für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte (einfache Entfernung 30 km) zur Verfügung. Er erklärt dem Arbeitgeber schriftlich, dass er an insgesamt 5 Tagen im Abrechnungsmonat den Firmenwagen tatsächlich für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte genutzt hat. Hieraus resultiert folgender geldwerter Vorteil:

 
  geldwerter Vorteil für Privatfahrten (1 % von 40.000 EUR) 400,00
+ Fahrten Wohnung – erster Tätigkeitsstätte(0,002 % × 40.000 EUR × 30 km × 5 Fahrten) 120,00
= lohnsteuerpflichtiger Sachbezug 520,00
 

Rz. 160c

Die Erklärung des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber als Belege zum Lohnkonto aufzubewahren. Es soll dabei allerdings nicht zu beanstanden sein, wenn dem LSt-Abzug jeweils die Erklärung für den Vormonat zugrunde gelegt wird.[5] Die bloße Angabe der Zahl der Tage durch den Arbeitnehmer soll für einen Einzelnachweis allerdings nicht ausreichen, sodass eine konkrete Datumsangabe notwendig ist.

 

Rz. 160d

Der Arbeitgeber muss in Abstimmung mit dem Arbeitnehmer die Anwendung der 0,03-%-Regelung oder der Einzelbewertung für jedes Kj. einheitlich festlegen. Die Methode darf während des Kj. nicht gewechselt werden. Im Rahmen der ESt-Veranlagung ist der Arbeitnehmer allerdings nicht an die für die Erhebung der LSt gewählte Methode gebunden und kann eine Methode – einheitlich – für sämtliche ihm überlassene betriebliche Kfz für das gesamte Kj. wählen. Die Wahl zwischen der 1-%-Methode und der Fahrtenbuchmethode kann nach dem Grundsatz der Abschnittsbesteuerung zudem jährlich neu ausgeübt werden (jahresbezogenes Wahlrecht); daneben ist der Methodenwechsel auch bei einem unterjährigen Fahrzeugwechsel zulässig.

 

Rz. 160e

Werden die tatsächlichen Fahrten im LSt-Abzugsverfahren einzeln bewertet, gilt laut BMF[6] für alle dem Arbeitnehmer überlassene betriebliche Kfz eine jahresbezogene Begrenzung auf insgesamt 180 Fahrten. Eine monatliche Begrenzung auf 15 Fahrten ist ausgeschlossen. Diese Einschränkung lässt sich zwar den Entscheidungen des BFH nicht zwangsläufig entnehmen, ist aber aus Sicht des Praktikers grundsätzlich zu begrüßen.

 
Praxis-Beispiel

Jahresbezogene Begrenzung auf insgesamt 180 Fahrten

Arbeitnehmer A kann ein vom Arbeitgeber B überlassenes betriebliches Kfz auch für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte nutzen. B liegen Erklärungen des A über Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mit Datumsangaben vor. Von Januar bis Juni hat B der Einzelbewertung jeweils 13 Tage zugrunde gelegt, von Juli bis Dezember jeweils 20 Tage. Wegen der jahresbezogenen Begrenzung auf 180 Fahrten sind für Dezember nur 2 Fahrten anzusetzen, auch wenn A häufiger gefahren ist (Zahl der Fahrten von Januar bis November: 178). Damit ergeben sich für die Einzelbewertung der tatsächlichen Fahrten je Kalendermonat folgende Prozentsätze:

 
Januar bis Juni: 78 Fahrten 13 Fahrten × 0,002 % 0,026 %
Juli bis November: 100 Fahrten 20 Fahrten × 0,002 % 0,040 %
Dezember: 2 Fahrten 2 Fahrten × 0,002 % 0,004 %
 

Rz. 161

Ein Wechsel zwischen der 0,03-%-Monatspauschale und der 0,002-%-Tagespauschale ist während des Jahres nicht zulässig. Diese Einschränkung ist sachgerecht, da im LSt-Abzugsverfahren lediglich ein vorläufiger Steuerabzug vorgenommen wird. Im Veranlagungsverfahren ist die Bewertung dagegen unabhängig von der Handhabung durch den Arbeitgeber im LSt-Abzugsverfahren vorzunehmen. Voraussetzung für einen Wechsel der Methode im Veranlagungs...

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