Rz. 41

Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b EStG die Voraussetzungen für die Zusammenveranlagung erfüllen, sind gem. § 46 Abs. 2 Nr. 3a EStG zu veranlagen, wenn

  • beide Ehegatten Arbeitslohn bezogen haben und
  • einer der Ehegatten nach Steuerklasse V oder VI besteuert worden ist oder
  • beide Ehegatten nach Steuerklasse IV besteuert worden sind und der Faktor nach § 39f EStG eingetragen worden ist.
 

Rz. 41a

Die Veranlagung dient dazu, die Progressionswirkung des ESt-Tarifs sicherzustellen. Diese wird bei den LSt-Klassen V und VI unter pauschalierenden Annahmen berücksichtigt (§ 39b EStG Rz. 28f.); da diese Annahmen aber den wirklichen Verhältnissen widersprechen können, kann zu wenig oder zu viel LSt einbehalten worden sein. Dies soll die Veranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 3a EStG korrigieren. Bei der Amtsveranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 3a EStG besteht kein verfassungsrechtlich bedeutsames Vollzugsdefizit.[1]

 

Rz. 42

Voraussetzung für die Veranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 3a EStG ist zunächst, dass die Ehegatten nach den §§ 26, 26b EStG zusammen zu veranlagen sind. § 46 Abs. 2 Nr. 3a EStG ist daher nicht anwendbar, wenn die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 EStG nicht erfüllt sind. Hat einer der Ehegatten die Einzelveranlagung beantragt, so ist der andere Ehegatte nach § 26 Abs. 2 S. 1 EStG zu veranlagen (Rz. 60).

 

Rz. 43

Die Veranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 3a EStG kommt bei zusammen veranlagten Ehegatten zur Anwendung, wenn einer der Ehegatten im Vz nach der Steuerklasse V oder VI besteuert worden ist. Es reicht für eine Veranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 3a EStG nicht aus, dass lediglich bei der Bildung der LSt-Abzugsmerkmale nach § 39 Abs. 4 Nr. 1 EStG die Steuerklasse V oder VI zugrunde gelegt worden ist. Es muss vielmehr nach der LSt-Klasse V oder VI auch tatsächlich LSt einbehalten worden sein.[2] Dabei ist es ohne Bedeutung, wie lange das entsprechende Dienstverhältnis im Vz bestanden hat oder wie hoch der Arbeitslohn war, der im Vz nach der Steuerklasse V oder VI besteuert worden ist.

 

Rz. 43a

Nach § 46 Abs. 2 Nr. 3a EStG ist eine Amtsveranlagung auch dann vorzunehmen, wenn die Ehegatten zwar beide nach Steuerklasse IV besteuert werden, aber das Faktorverfahren nach § 39f EStG gewählt haben. Hintergrund dieser durch das JStG 2009 v. 19.12.2008[3] ab dem Vz 2010 eingefügten Regelung ist, dass beim Faktorverfahren – ebenso wie bei der Besteuerung nach den Steuerklassen III/V oder nach Steuerklasse VI – der LSt-Abzug von der Jahres-ESt abweichen kann.[4] Durch das Faktorverfahren wird im Ergebnis das Splittingverfahren auf den LSt-Abzug nach den Steuerklassen IV/IV übertragen; dies hat zur Folge, dass sich gegenüber der Jahres-ESt nur geringe Abweichungen ergeben.[5] Aus diesem Grund hätte der Gesetzgeber bei Einführung des Faktorverfahrens auf die Durchführung der Amtsveranlagung jedenfalls für die Fälle verzichten sollen, in denen die der Berechnung des Faktors zugrunde liegenden voraussichtlichen Arbeitslöhne nicht oder nur geringfügig von den tatsächlichen Jahresarbeitslöhnen der Ehegatten abweichen. Ein solcher Verzicht hätte nicht zuletzt dem Bemühen des Gesetzgebers entsprochen, durch Einschränkung der Amtsveranlagung einen Beitrag zum Bürokratieabbau und zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens zu leisten (Rz. 40d und 44a).

[3] BStBl I 2009, 74.
[4] BT-Drs. 16/10189, 58.
[5] Wagner in H/H/R, EStG/KStG, § 39f EStG Rz. 11 mit Berechnungsbeispiel.

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