Entscheidungsstichwort (Thema)

Ablauf der und Wiedereinsetzung in die Antragsfrist für eine Einkommensteuerveranlagung

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Die zur Wahrung der Antragsfrist des § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG abzugebende Einkommensteuererklärung muss der Form des § 150 AO entsprechen und eigenhändig unterschrieben sein. Die Einreichung mehrerer Anlagen V reicht nicht aus.
  2. An der Ursächlichkeit eines möglichen Rechtsirrtums hinsichtlich der Unterscheidung zwischen positiven und negativen Einkünften für eine Pflichtveranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG (800,00 DM-Grenze) fehlt es, wenn die Steuerpflichtigen sich mit den Voraussetzungen der Antragsveranlagung nicht konkret befasst haben.
  3. Voraussetzung für eine Pflichtveranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 3a EStG ist, dass ein Lohnsteuereinbehalt nach Steuerklasse V tatsächlich erfolgt ist.
  4. Zur Frage der Feststellung der positiven Kenntnis der Antragsfrist im Wege der Beweiswürdigung.
 

Normenkette

EStG § 46 Abs. 2; AO § 110 Abs. 1

 

Streitjahr(e)

2001

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 08.05.2008; Aktenzeichen VI R 40/06)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um den Ablauf und die Wiedereinsetzung in die zweijährige Antragsfrist für die Durchführung einer Einkommensteuerveranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 EinkommensteuergesetzEStG –.

Die Einkünfte der verheirateten und zusammenveranlagten Kläger bestanden im Streitjahr 2001 aus nichtselbständigen Einkünften des Klägers nach § 19 EStG, von denen ein Steuerabzug vorgenommen worden ist, sowie Vermietungseinkünften des Klägers nach § 21 EStG, die aus verschiedenen Grundstücksgemeinschaften stammten. Die dem Beklagten – dem Finanzamt „F-Stadt” – vorliegenden Mitteilungen über die anteiligen Vermietungseinkünfte des Klägers beliefen sich im Streitjahr insgesamt auf einen Verlust.

Mit Schreiben vom 20.12.2003, das den Eingangsstempel des Finanzamtes vom 22.12.2003 trug, reichten die Kläger mehrere Anlagen V für 2001 für das Objekt „T-Straße 1” in „T-Stadt” mit den notwendigen Anlagen ein. Die Begleitschreiben zu dieser Anlage V waren nur vom Ehemann unterschrieben. Mit Eingangstempel vom 30.12.2003 ging beim Beklagten eine weitere Anlage V 2001 für das Objekt „”I-Straße 2” in „I-Stadt” nebst Anlagen ein. Auch das Begleitschreiben zu diesen Unterlagen war nur vom Kläger unterschrieben. Mit Eingangsstempel vom 02.01.2004 ging die Einkommensteuererklärung für 2001 nebst weiteren Anlagen V beim Beklagten ein. Diese war ebenfalls nur vom Kläger unterschrieben. In der Einkommensteuererklärung wurden Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit des Ehemanns i.H.v. 142.100,00 DM erklärt. Die Lohnsteuer (30.306,07 DM) wurde nach den Eintragungen in der Lohnsteuerkarte gemäß Steuerklasse III einbehalten. Für die Klägerin wurde eine leere Lohnsteuerkarte eingereicht, die die Steuerklasse V auswies.

Mit Bescheid vom 08.01.2004 lehnte der Beklagte den Antrag der Kläger auf erklärungsgemäße Veranlagung wegen Versäumnis der Antragsfrist gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG ab. Die Kläger erhoben mit Schreiben vom 22.01.2004 dagegen Einspruch und beantragten die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 110 Abgabenordnung - AO -. Zur Begründung führten sie aus, dass sie die Einkommensteuererklärung in der 52. Kalenderwoche 2003 erstellt und durch eigenhändigen Posteinwurf am 22.12.2003 und 31.12.2003 beim Beklagten eingereicht hätten. Die durch die Feiertage verzögerte Abholung der Postsendungen aus den Postfächern könnte nicht ihnen angelastet werden. Zudem beantragten sie die Durchführung der Einkommensteuerveranlagung gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 3a EStG, da die Lohnsteuerkarte der Klägerin die Steuerklasse V ausweise und durch den Arbeitgeber dort kein Arbeitslohn bescheinigt worden sei, weil die Klägerin sich ganzjährig in Erziehungsurlaub befunden habe. In den Erläuterungsvordrucken zur Steuererklärung werde ausgeführt, dass eine Einkommensteuerveranlagung von Amts wegen durchzuführen sei, wenn ein ungekündigtes Beschäftigungsverhältnis bestehe und hierfür die Steuerkarte mit Steuerklasse V ausgestellt worden sei. Auch die erheblichen Verluste aus Vermietung und Verpachtung ließen die Schlussfolgerung zu, dass die Einkunftsgrenze von 800,00 DM überschritten worden sei. In den Erläuterungen werde schließlich nicht auf positive Einkünfte abgestellt. In den Vorjahren seien bei zudem nahezu gleichen Einkommensverhältnissen die Einkommensteuererklärungen stets von Seiten des Beklagten angefordert worden oder sogar Schätzungen durchgeführt worden. Sie hätten auch für das Jahr 2001 auf diese Veranlagungspraxis vertraut und seien davon ausgegangen, dass das Finanzamt für das Jahr 2001 von Amts wegen tätig werden würde. Ihnen sei daher die Abgabefrist zum 31.12.2003 bei Antragsveranlagungen nicht bekannt gewesen. Darüber hinaus seien für den Veranlagungszeitraum 2001 Einkommensteuervorauszahlungen festgesetzt gewesen und auch im geänderten Einkommensteuervorauszahlungsbescheid seien die Vorauszahlungen nicht rückwirkend für den gesamten Veranlagungszeitraum auf 0,00 ...

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