Rz. 43

Die vorläufige Nichtbesteuerung kommt gem. § 19 Abs. 2 S. 2 EStG nur zur Anwendung, wenn diese bereits im LSt-Verfahren berücksichtigt wurde. In § 19a Abs. 2 S. 1 EStG wird zwar das Zustimmungserfordernis mit dem Wortlaut "nur" belegt; aus der Gesamtschau mit § 19a Abs. 2 S. 2 EStG, wonach eine Nachholung der vorläufigen Nichtbesteuerung im Rahmen der ESt-Veranlagung ausgeschlossen ist, ergibt sich jedoch, dass die Entscheidung zur Anwendung bereits abschließend im LSt-Verfahren getroffen werden muss.

 

Rz. 44

Das LSt-Verfahren ist jedoch ein auf das Kj. bezogenes Jahreslohnsteuerverfahren (§ 38 Abs. 1 S. 1 EStG); Arbeitslohn, der nicht als laufender Arbeitslohn gezahlt wird (sonstiger Bezug), wird gem. § 38 Abs. 1 S. 3 EStG in dem Kj. bezogen, in dem er dem Arbeitnehmer zufließt. Der neben dem sowieso geschuldeten Arbeitslohn bezogene Vorteil aus der Vermögensübertragung nach § 19a Abs. 1 EStG ist ein sonstiger Bezug i. S. d. § 38 Abs. 1 S. 3 EStG. D. h. auch bei einer im Januar eines Jahres erfolgten Übertragung der Vermögensbeteiligung i. S. d. § 19a Abs. 1 EStG ist es für diesen sonstigen Bezug ausreichend, wenn die Erfüllung der Voraussetzungen des § 19a Abs. 2 EStG bis zur bestandskräftigen Übermittlung oder Ausschreibung der LSt-Bescheinigung (§ 41c Abs. 3 S. 1 EStG) als Änderung des LSt-Abzugs dem FA gemeldet wird.

 

Rz. 45

Der Arbeitnehmer muss der Nichtbesteuerung nach § 19a Abs. 1 EStG zustimmen (§ 19a Abs. 2 S. 1 EStG). Diese Zustimmungserklärung ist seitens des zustimmenden Arbeitnehmers nicht formgebunden; ihre Abgabe ist jedoch seitens des Arbeitgebers aufgrund der spezialgesetzlichen Dokumentationspflicht aus § 19a Abs. 6 S. 1 EStG einzuhalten, da die Zustimmung eine übrige Angabe des nach § 19a EStG durchgeführten Besteuerungsverfahrens (sic!, obwohl es ein Nicht-Besteuerungsverfahren ist) ist.[1] Gegen die vorsorgliche Aufnahme einer Vorab-Zustimmung in einen Arbeitsvertrag (der z. B. auch bereits eine Vermögensübertragung nach Probezeitablauf enthält) bestehen m. E. keine steuerrechtlichen Bedenken; zu beachten ist jedoch, dass die Zustimmung gleichwohl auch in diesem Fall durch den Arbeitnehmer bis zur bestandskräftigen Übermittlung oder Ausschreibung der LSt-Bescheinigung (§ 41c Abs. 3 S. 1 EStG) widerruflich ist.

 

Rz. 46

Die Beschränkung der für den Arbeitnehmer bestehenden Option zur aufgeschobenen Besteuerung nach § 19a Abs. 1 EStG auf das Jahreslohnsteuerverfahren, steht zwar in der Kritik[2] und eine Öffnung für das Veranlagungsverfahren wird gefordert; allerdings besteht bei Personen, die ausschließlich Einkünfte aus § 19 EStG beziehen, keine Pflicht eine Steuererklärung für eine Veranlagung abzugeben; diese Personengruppe hätte gegenüber anderen Stpfl. den Vorteil, durch Zuwarten bei der Abgabe ihrer Steuerklärung für eine (freiwillige) Veranlagung ihre Besteuerung zu gestalten, Kenntnisse der Wertentwicklung in den Jahren nach der Vermögensübertragung zu verwerten, und Überlegungen zum Vorziehen der Inanspruchnahme der sog. Fünftel-Regelung anzustellen; praktische Erwägungen, wie die Vermeidung komplizierter Rückabwicklungen kommen hinzu.[3]

[1] Nur unspezifisch auf allgemeine Aspekte der Nachweisvorsorge verweisend: Bleschick, BeckOK, § 19a EStG Rz. 195; Fahsel/Bergan, in Littmann/Bitz/Pust, EStG, § 19a EStG Rz. 40.
[3] BT-Drs. 19/27631, 110.

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