Rz. 54

Die Wertminderungen der Vermögensbeteiligung, die nach der Übertragung der Vermögensbeteiligung eintreten, werden bereits im Rahmen des § 19a EStG berücksichtigt (§ 19a Abs. 4 S. 4 bis 6 EStG), auch wenn dies gegenüber den bisherigen Regelungen zur Wertminderung etwa in den §§ 17 und 20 EStG eine systematische Durchbrechung darstellt.[1] Ist in den in § 19a Abs. 4 S. 1 EStG genannten Fällen der gemeine Wert der Vermögensbeteiligung abzüglich geleisteter Zuzahlungen des Arbeitnehmers niedriger als der nach § 19a Abs. 1 EStG nicht besteuerte Vorteil, so unterliegt nur der zu diesem Zeitpunkt anzusetzende gemeine Wert der Vermögensbeteiligung abzüglich geleisteter Zuzahlungen der Besteuerung (§ 19a Abs. 4 S. 4 EStG).[2] Sich rechnerisch ergebende Verluste, etwa dadurch, dass die eigentlichen Zuzahlungen oder die Übernahme von Übertragungskosten seitens des Arbeitnehmers etwaige Wertsteigerungen übertreffen, werden nicht berücksichtigt.

 

Rz. 55

Der Begriff der Zuzahlung ist in § 19a EStG nicht definiert; m. E. fallen unter den Begriff der Zuzahlungen i. S. d. § 19a EStG auch die Kosten, die der Arbeitnehmer bei der Übertragung der Vermögensbeteiligung trägt (Kosten der Vermögensübertragung seitens des Arbeitnehmers). Hiermit ergibt sich auch ein Gleichlauf gegenüber den Fällen, in denen gem. § 19a Abs. 4 S. 5 EStG die Anschaffungskosten für Zwecke der Besteuerung nach den §§ 17 und 20 EStG neben den Zuzahlungen (inklusive der Vermögensübertragungskosten) auf den tatsächlich geleisteten Arbeitslohn beschränkt wird. Dadurch, dass der Gesetzgeber selbst den Begriff der Anschaffungskosten in § 19a Abs. 4 S. 5 EStG fingiert, kann schwerlich der Berücksichtigung der Übertragungskosten als Teil der Zuzahlungen entgegengehalten werden, diese seien nach dem allgemeinen Anschaffungskostenbegriff bereits dort als Teil der Anschaffungskosten enthalten. Sich rechnerisch ergebende Verluste im Rahmen des § 19a EStG sind bei der Nachversteuerung mit dem Wert "Null" anzusetzen.[3] Berechnungsbeispiele für Fälle der Nachversteuerung, auch in Verlustfällen, enthält das BMF-Schreiben aus dem Jahr 2021.[4]

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