Rz. 42

Auch wenn der Vorteil i. S. d. § 19a Abs. 1 S. 1 EStG vorläufig nicht zu besteuern ist, unterliegt der Vorteils-Betrag bereits bei Erzielung dieses Vorteils der Sozialversicherungspflicht. Zwar lässt sich der Vorteil i. S. d. § 19a Abs. 1 S. 1 EStG grundsätzlich als "einmalige Einnahme, […] die zusätzlich zu Löhnen und Gehältern gewährt werden", qualifizieren, und wäre damit sozialversicherungsfrei zu stellen; aber aufgrund der nachfolgenden ausdrücklichen Nennung des Vermögensvorteils i. S. d. § 19a Abs. 1 S. 1 EStG durch § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Halbs. 2 SvEV ergibt sich eine sofort wirkende Sozialversicherungspflicht des vorläufig nicht besteuerten Vorteilsbetrags; diese korrespondiert mit § 19a Abs. 1 S. 4 EStG. Die Sofortberücksichtigung des Vorteils bei der Sozialversicherung führt konsequenterweise dazu, dass bei der späteren tatsächlichen Versteuerung des Vorteils i. S. d. § 19a Abs. 1 S. 1 EStG keine entsprechenden Sozialversicherungsbeträge mehr anfallen; daher ist gem. § 19a Abs. 4 S. 3 EStG bei der Berechnung der Vorsorgepauschale (§ 39b Abs. 2 S. 5 Nr. 3 EStG) nicht einzubeziehen.

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