Kurzbeschreibung

Um das Entstehen einer betrieblichen Übung zu vermeiden, kann dieser Mustertext als Rundschreiben oder Aushang bei Sonderzuwendungen vielseitig eingesetzt werden.

Vorbemerkung

Bei der Auszahlung von Sonderzahlungen müssen sich Arbeitgeber grundsätzlich überlegen, ob sie sich auch zukünftig zur Zahlung einer solchen vertraglich verpflichten möchten. Genauso bei der Gewährung sonstiger Sonderleistungen wie z.B. einem freien Rosenmontag.

Soll keine Verpflichtung erfolgen, besteht die Möglichkeit einen Freiwilligkeitsvorbehalt im Rahmen eines Rundschreibens oder durch Aushang und mit Sichtbarkeit für alle Arbeitnehmer zu erklären. Ein solcher Vorbehalt kann auch als eigene Klausel im Arbeitsvertrag stehen oder als gesonderte Vereinbarung als Zusatz zum Arbeitsvertrag erfolgen. Alternativ kann bei jeder Auszahlung einer Gratifikation bzw. Gewährung eines Sonderurlaubs o.ä. ausdrücklich und schriftlich ein Freiwilligkeitsvorbehalt erklärt werden.

Wichtig ist, dass dieser klar und verständlich i.S.v. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB sein muss und nicht im Widerspruch zu anderen Vereinbarungen der Arbeitsvertragsparteien stehen darf.[1]

Bei Vorliegen eines wirksamen Freiwilligkeitsvorbehalts bedarf es mangels eines Anspruchs des Arbeitnehmers weder einer Ankündigung des Arbeitgebers, z.B. dass in einem Jahr kein Weihnachtsgeld bezahlt wird, noch einer Präzisierung in der Vorbehaltsklausel, aus welchen Gründen der Freiwilligkeitsvorbehalt ausgeübt werden kann.

Muster Freiwilligkeitsvorbehalt, Rundschreiben

Liebe Arbeitnehmer,

wir möchten Sie darüber informieren, dass bei Gewährung von Sonderzahlungen wie Urlaubsgeld oder Weihnachtsgratifikationen kein Rechtsanspruch auf zukünftige Weitergewährung dieser Sonderzahlungen in nachfolgenden Zeiträumen begründet wird. Wir behalten uns hiermit vor, stets neu zu entscheiden, ob und in welcher Höhe eine Sonderzahlung gewährt wird. Gleiches gilt bei der Gewährung sonstiger Sonderleistungen wie z.B. zusätzlichen freien Tagen.


Herzliche Grüße

Ort, Datum:
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Arbeitgeber:
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