Nach § 45 SGB V hat eine gesetzlich versicherter Arbeitnehmer Anspruch auf Pflegekrankengeld, wenn er aufgrund einer Betreuungspflicht seines erkrankten Kindes an der Erbringung der Arbeitsleistung gehindert ist. Unbeachtlich ist die Art der Versicherung (freiwillig oder verpflichtend), solange er Mitglied einer Krankenkasse ist. Weitere Voraussetzungen:

  • das Kind darf nicht älter als 12 Jahre sein – eine Ausnahme gilt für Kinder mit Behinderungen i. S. d. SGB XI,
  • das Kind bedarf aufgrund einer Krankheit der heimischen Pflege,
  • die Krankheit ist ärztlich nachgewiesen,
  • das Kind lebt mit dem Arbeitnehmer in einem gemeinsamen Haushalt,
  • es steht keine andere Person zur Übernahme der Pflege zur Verfügung und der Arbeitnehmer ist zur Übernahme der Pflege fähig (sog. objektive und subjektive Pflegefähigkeit).

Neben § 616 BGB begründet § 45 SGB V subsidiär einen Anspruch auf unbezahlte Freistellung zur Betreuung erkrankter Kinder.

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