1 Steuerpflichtige Zuwendungen

Erhält der Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber oder einen Dritten Freifahrten und Freiflüge, richtet sich die steuerliche Behandlung des daraus entstehenden Vorteils danach, aus welchem Anlass dem Arbeitnehmer die kostenlose Beförderungsmöglichkeit (z. B. durch Firmenfahrzeug, Firmenflugzeug, Fahrkarte oder Flugticket) zur Verfügung gestellt wird. Im Einzelnen gelten folgende Grundsätze:

  • Freifahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr – ohne Luftverkehr – (z. B. Bus, Straßenbahn, Zug) sind steuerfrei, wenn sie der Arbeitnehmer zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erhält.[1]
  • Freifahrten und Freiflüge zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mit anderen Verkehrsmitteln sind grundsätzlich steuerpflichtig. Gleiches gilt, wenn der Arbeitnehmer für solche Fahrten ein Firmenfahrzeug kostenlos oder verbilligt zur Verfügung gestellt bekommt.[2]
  • Erhält der Arbeitnehmer aus privaten Gründen kostenlose oder verbilligte Freifahrten oder Freiflüge, ist deren geldwerter Vorteil ebenfalls steuerpflichtig, z. B. Urlaubsflüge für Angehörige einer Fluggesellschaft. Ggf. kann aber der Rabattfreibetrag von 1.080 EUR angesetzt werden.[3] Dasselbe gilt für Freifahrscheine der Deutschen Bahn AG, auch wenn sie an im Ruhestand befindliche Arbeitnehmer gewährt werden.[4]

     
    Hinweis

    Steuerfreie Privatfahrten im öffentlichen Personennahverkehr

    Anders verhält es sich für "private Freifahrten" im Personennahverkehr. Die unentgeltliche oder verbilligte Nutzung von Verkehrsmitteln des öffentlichen Personennahverkehrs ist lohnsteuerfrei, wenn sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird, etwa die Monats- oder Jahreskarte für die örtlichen Verkehrsbetriebe, aber auch ein Wochenend- oder Einzelticket für Regionalzüge. Steuerpflichtig sind kostenlose oder verbilligte Tickets für Fernzüge. Die Begünstigung gilt für alle Arbeitnehmer und nicht nur für Mitarbeiter der jeweiligen Verkehrsbetriebe. Die Anwendung des Rabattfreibetrags von 1.080 EUR entfällt insoweit aufgrund der vorrangig zu gewährenden Steuerbefreiung.

  • Steuerpflichtiger Arbeitslohn entsteht immer dann, wenn der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer einen Freiflug oder einen verbilligten Flug zuwendet, z. B. als Belohnung.[5]
  • Soweit Luftverkehrsgesellschaften ihren eigenen Arbeitnehmern unentgeltliche oder verbilligte Flüge überlassen, die unter den gleichen Beförderungsbedingungen auch an Fremdkunden erbracht werden, liegt eine Rabattgewährung vor, die im Rahmen des Rabattfreibetrags von 1.080 EUR begünstigt ist.

2 Steuerfreie Zuwendungen

Freifahrten und Freiflüge zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sind steuerfrei, wenn der Arbeitnehmer sie erhält

In diesen Fällen ist auch die kostenlose oder verbilligte Gestellung eines Dienstwagens steuerfrei.

Freifahrt zum Vorstellungsgespräch steuerfrei

Zur Auswärtstätigkeit rechnet auch der Vorstellungsbesuch als Stellenbewerber, bevor eine Beschäftigung aufgenommen wird. Folglich sind die gestellten Freifahrten und Freiflüge zum Ort des Vorstellungsbesuchs steuerfrei.[2]

[1]

S. Reisekosten.

[2]

S. Reisekosten.

3 Steuerliche Bewertung des Sachbezugs

Für die Bewertung steuerpflichtiger Freifahrten oder Freiflüge gelten die allgemeinen lohnsteuerlichen Bewertungsvorschriften für Sachbezüge.[1]

Gewähren Luftverkehrsgesellschaften und Reisebüros ihren Beschäftigten Freiflüge oder verbilligte Flüge (z. B. Stand-by-Flüge ohne feste Reservierungsmöglichkeit), setzt die Finanzverwaltung deren (Durchschnitts-)Werte durch gleichlautende Ländererlasse fest. Für kostenlose oder verbilligte Flüge in den Jahren 2022 bis 2024 siehe Ländererlasse vom 12.5.2021.[2] Für die Jahre 2019 bis 2021 siehe Ländererlasse vom 17.10.2018.[3]

Erhält der Arbeitnehmer die Sachbezüge nicht unentgeltlich, ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Geldwert des Sachbezugs und dem tatsächlichen Entgelt bzw. der Zuzahlung zu versteuern. Löst der Arbeitnehmer beruflich erworbene Bonusmeilen oder Gutschriften (Kundenbindungsprogramme/Miles and More) zur privaten Nutzung ein, sind sie als Arbeitslohn steuerpflichtig, wenn das ausschüttende Unternehmen die Versteuerung nicht bereits durchgeführt hat.

Ebenso wie bei Barlohnzahlungen hat der Arbeitgeber für die Ermittlung der Lohnsteuer zu unterscheiden, ob die steuerpflichtigen Freifahrten oder -flüge dem laufenden Arbeitslohn oder den sonstigen Bezügen zuzuordnen sind.

3.1 Rabattfreibetrag bis 1.080 EUR jährlich

Erhalten Arbeitnehmer eines Verkehrsunternehmens mit den vom Arbeitgeber betriebenen Verkehrsmitteln Freifahrten ode...

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