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Freifahrten/-flüge für Arbeitnehmer

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Zusammenfassung

 
Begriff

Zum Arbeitslohn rechnen sämtliche Vorteile, die dem Arbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis zufließen. Folglich können nicht nur Barlohn, sondern auch in Geldeswert bestehende Sachbezüge und Leistungen des Arbeitgebers steuerpflichtig sein, z. B. privat veranlasste Freifahrten und Freiflüge. Für den Lohnsteuereinbehalt hat der Arbeitgeber den anzusetzenden Wert zu ermitteln.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Lohnsteuer: Ob Freifahrten und Freiflüge zum Arbeitslohn rechnen, hat der Arbeitgeber nach den allgemeinen Vorschriften des § 19 EStG und den ergänzenden Regelungen in § 2 LStDV zu prüfen. Als Steuerbefreiungsvorschriften kommen § 3 Nrn. 16, 32 sowie 38 EStG und § 8 Abs. 2 und 3 EStG in Betracht. Für die Bewertung des Geldwerts sind die Vorschriften des § 8 EStG anzuwenden. Von den Verwaltungsanweisungen sind zu beachten R 3.32, 9.5, 9.11 Abs. 6 und 19.3 LStR sowie H 3.32, 9.5 und 19.3 LStH. Zur steuerlichen Behandlung der von Luftfahrtunternehmen gewährten unentgeltlichen oder verbilligten Mitarbeiterflüge ab 1.1.2025 s. Gleichlautende Ländererlasse v. 12.5.2021, S 2334, BStBl 2021 I S. 774. Zur Bewertung von Mitarbeiterflügen in 2025 s. Gleichlautende Ländererlasse v. 5.11.2025, S 2334, BStBl 2025 I S. 1839.

Sozialversicherung: Sozialversicherungsrechtlich sind, soweit der geldwerte Vorteil pauschal versteuert wird, die Regelungen des § 23a Abs. 1 SGB IV und § 1 Abs. 1 Nr. 2 SvEV zu beachten.

 
Kurzübersicht
 
Entgelt LSt SV
Freifahrten-/flüge aus privaten Gründen pflichtig pflichtig
Freifahrten-/flüge aus privaten Gründen im Rahmen der 50-EUR-Freigrenze frei frei
Freifahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mit öffentlichen Verkehrsmitteln frei frei
Freifahrten/-flüge zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mit anderen Verkehrsmitteln bei Pau...

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