Zusammenfassung

 
Begriff

Zum Arbeitslohn rechnen sämtliche Vorteile, die dem Arbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis zufließen. Folglich können nicht nur Barlohn, sondern auch in Geldeswert bestehende Sachbezüge und Leistungen des Arbeitgebers steuerpflichtig sein, z. B. privat veranlasste Freifahrten und Freiflüge. Für den Lohnsteuereinbehalt hat der Arbeitgeber den anzusetzenden Wert zu ermitteln.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Lohnsteuer: Ob Freifahrten und Freiflüge zum Arbeitslohn rechnen, hat der Arbeitgeber nach den allgemeinen Vorschriften des § 19 EStG und den ergänzenden Regelungen in § 2 LStDV zu prüfen. Als Steuerbefreiungsvorschriften kommen § 3 Nrn. 16, 32 sowie 38 EStG und § 8 Abs. 2 und 3 EStG in Betracht. Für die Bewertung des Geldwerts sind die Vorschriften des § 8 EStG anzuwenden. Von den Verwaltungsanweisungen sind zu beachten R 3.32, 9.5, 9.11 Abs. 6 und 19.3 LStR sowie H 3.32, 9.5 und 19.3 LStH. Zur steuerlichen Behandlung der von Luftfahrtunternehmen gewährten unentgeltlichen oder verbilligten Flüge s. Gleichlautende Ländererlasse v. 16.10.2018; für die Bewertung von Flugmeilen bei unentgeltlichen oder verbilligten Mitarbeiterflügen, die ab 1.1.2022 bis 31.12.2024 von Luftfahrtunternehmen gewährt werden, gelten die Gleichlautenden Ländererlasse v. 12.5.2021, S 2334, BStBl 2021 I S. 774.

Sozialversicherung: Sozialversicherungsrechtlich sind, soweit der geldwerte Vorteil pauschal versteuert wird, die Regelungen des § 23a Abs. 1 SGB IV und § 1 Abs. 1 Nr. 2 SvEV zu beachten.

 
Kurzübersicht
 
Entgelt LSt SV
Freifahrten-/flüge aus privaten Gründen pflichtig pflichtig
Freifahrten-/flüge aus privaten Gründen im Rahmen der 50-EUR-Freigrenze frei frei
Freifahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mit öffentlichen Verkehrsmitteln frei frei
Freifahrten/-flüge zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mit anderen Verkehrsmitteln bei Pauschalierung mit 15 % pauschal frei
Freifahrten mit der Bahn für Bundeswehrsoldaten bei Pauschalierung mit 25 % pauschal frei
Vom Arbeitgeber organisierte unentgeltliche oder verbilligte Sammelbeförderung frei frei
 

Lohnsteuer

1 Steuerpflichtige Zuwendungen

Erhält der Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber oder einen Dritten Freifahrten und Freiflüge, richtet sich die steuerliche Behandlung des daraus entstehenden Vorteils danach, aus welchem Anlass dem Arbeitnehmer die kostenlose Beförderungsmöglichkeit (z. B. durch Firmenfahrzeug, Firmenflugzeug, Fahrkarte oder Flugticket) zur Verfügung gestellt wird. Im Einzelnen gelten folgende Grundsätze:

  • Freifahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr – ohne Luftverkehr – (z. B. Bus, Straßenbahn, Zug) sind steuerfrei, wenn sie der Arbeitnehmer zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erhält.[1]
  • Freifahrten und Freiflüge zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mit anderen Verkehrsmitteln sind grundsätzlich steuerpflichtig. Gleiches gilt, wenn der Arbeitnehmer für solche Fahrten ein Firmenfahrzeug kostenlos oder verbilligt zur Verfügung gestellt bekommt.[2]
  • Erhält der Arbeitnehmer aus privaten Gründen kostenlose oder verbilligte Freifahrten oder Freiflüge, ist deren geldwerter Vorteil ebenfalls steuerpflichtig, z. B. Urlaubsflüge für Angehörige einer Fluggesellschaft. Ggf. kann aber der Rabattfreibetrag von 1.080 EUR angesetzt werden.[3] Dasselbe gilt für Freifahrscheine der Deutschen Bahn AG, auch wenn sie an im Ruhestand befindliche Arbeitnehmer gewährt werden.[4]

     
    Hinweis

    Steuerfreie Privatfahrten im öffentlichen Personennahverkehr

    Anders verhält es sich für "private Freifahrten" im Personennahverkehr. Die unentgeltliche oder verbilligte Nutzung von Verkehrsmitteln des öffentlichen Personennahverkehrs ist lohnsteuerfrei, wenn sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird, etwa die Monats- oder Jahreskarte für die örtlichen Verkehrsbetriebe, aber auch ein Wochenend- oder Einzelticket für Regionalzüge. Steuerpflichtig sind kostenlose oder verbilligte Tickets für Fernzüge. Die Begünstigung gilt für alle Arbeitnehmer und nicht nur für Mitarbeiter der jeweiligen Verkehrsbetriebe. Die Anwendung des Rabattfreibetrags von 1.080 EUR entfällt insoweit aufgrund der vorrangig zu gewährenden Steuerbefreiung.

  • Steuerpflichtiger Arbeitslohn entsteht immer dann, wenn der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer einen Freiflug oder einen verbilligten Flug zuwendet, z. B. als Belohnung.[5]
  • Soweit Luftverkehrsgesellschaften ihren eigenen Arbeitnehmern unentgeltliche oder verbilligte Flüge überlassen, die unter den gleichen Beförderungsbedingungen auch an Fremdkunden erbracht werden, liegt eine Rabattgewährung vor, die im Rahmen des Rabattfreibetrags von 1.080 EUR begünstigt ist.

2 Steuerfreie Zuwendungen

Fr...

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