Begriff

Für das Lohnsteuerabzugsverfahren lassen sich Freibeträge in 3 Kategorien einteilen: Bestimmte Freibeträge sind bereits in den Lohnsteuertarif eingearbeitet, z. B. der Grundfreibetrag, Arbeitnehmer-Pauschbetrag und Kinderfreibeträge. Andere Freibeträge werden nur personen- oder einkunftsbezogen gewährt, z. B. Altersentlastungsbetrag oder Versorgungsfreibetrag. Wiederum andere Freibeträge müssen beim Finanzamt über den Antrag zur Lohnsteuer-Ermäßigung beantragt werden. Hierfür müssen die Aufwendungen in bestimmten Fällen die Antragsgrenze von 600 EUR überschreiten. Wird ein Freibetrag als Lohnsteuerabzugsmerkmal (ELStAM) gewährt, muss der Arbeitnehmer eine Einkommensteuererklärung abgeben.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Lohnsteuer: Einzelheiten für das Verfahren zur Eintragung eines Freibetrags oder Hinzurechnungsbetrags in der ELStAM-Datenbank regelt § 39a EStG. Ergänzende Verwaltungsanweisungen und Erläuterungen enthalten R 39a.139a.3 LStR und H 39a.1–39a.3 LStH. Gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 4 EStG erfolgt eine Pflichtveranlagung zur Einkommensteuer, wenn in den ELStAM ein Freibetrag eingetragen ist.

Sozialversicherung: In § 14 SGB IV und der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) sind keine Ausnahmen für Lohnsteuerfreibeträge festgelegt, sodass diese zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung gehören.

 

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