
Für das Lohnsteuerabzugsverfahren lassen sich Freibeträge in 3 Kategorien einteilen: Bestimmte Freibeträge sind bereits in den Lohnsteuertarif eingearbeitet, z. B. der Grundfreibetrag, Arbeitnehmer-Pauschbetrag und Kinderfreibeträge. Andere Freibeträge werden nur personen- oder einkunftsbezogen gewährt, z. B. Altersentlastungsbetrag oder Versorgungsfreibetrag. Wiederum andere Freibeträge müssen beim Finanzamt über den Antrag zur Lohnsteuer-Ermäßigung beantragt werden. Hierfür müssen die Aufwendungen in bestimmten Fällen die Antragsgrenze von 600 EUR überschreiten. Wird ein Freibetrag als Lohnsteuerabzugsmerkmal (ELStAM) gewährt, muss der Arbeitnehmer eine Einkommensteuererklärung abgeben.
Lohnsteuer: Einzelheiten für das Verfahren zur Eintragung eines Freibetrags oder Hinzurechnungsbetrags in der ELStAM-Datenbank regelt § 39a EStG. Ergänzende Verwaltungsanweisungen und Erläuterungen enthalten R 39a.1 bis 39a.3 LStR und H 39a.1 bis 39a.3 LStH. Gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 4 EStG erfolgt eine Pflichtveranlagung zur Einkommensteuer, wenn in den ELStAM ein Freibetrag eingetragen ist.
Sozialversicherung: In § 14 SGB IV und der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) sind keine Ausnahmen für Lohnsteuerfreibeträge festgelegt, sodass diese zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung gehören. Ausnahme: Einen Sozialversicherungsfreibetrag gibt es nach § 23c Abs. 1 Satz 1 SGB IV für Aufstockungsbeträge durch den Arbeitgeber während Entgeltersatzleistungen. Damit beschäftigt sich auch das GR v. 13.11.2007-I.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr? Dann testen Sie hier live & unverbindlich Haufe Personal Office Platin 30 Minuten lang und lesen Sie den gesamten Inhalt.
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen