Sachverhalt

Ein Arbeitnehmer erklärt seinem Arbeitgeber, dass er ab Februar von seiner Ehefrau getrennt lebt und deshalb ab sofort die Steuerklasse I und 0,5 Kinderfreibeträge zu berücksichtigen sind.

Darf der Arbeitgeber die ELStAM daraufhin ändern?

Ergebnis

Der Arbeitgeber muss den Arbeitslohn nach den ELStAM versteuern. Er darf nicht eigenmächtig nach anderen Merkmalen abrechnen, auch wenn er von deren Richtigkeit überzeugt ist. Der Arbeitnehmer selbst ist verpflichtet, seine ELStAM beim Wohnsitzfinanzamt ändern zu lassen. Er kann den Antrag auf Korrektur der ELStAM persönlich oder schriftlich stellen.

Hinweis

Erhält der Arbeitgeber geänderte ELStAM, muss er auf das Änderungsdatum achten. Gilt die Änderung rückwirkend ab 1.1. des laufenden Jahres, können die zurückliegenden Monate korrigiert und neu berechnet werden. Das erfolgt i. d. R. programmgesteuert in den Lohnprogrammen. Ansonsten gelten die Änderungen erst ab dem Monat der Übermittlung der ELStAM.

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