Sachverhalt

Für einen Arbeitnehmer mit einem monatlichen Bruttolohn von 1.885,50 EUR ist in der ELStAM-Datenbank ein Freibetrag i. H. v. 1.200 EUR jährlich bzw. 100 EUR monatlich eingetragen.

Wie wirkt sich dieser Freibetrag bei der Entgeltabrechnung aus?

Ergebnis

Lohnsteuerfreibeträge, die in der ELStAM-Datenbank eingetragen wurden, sind immer persönliche Freibeträge des Arbeitnehmers. Der Arbeitnehmer muss den Freibetrag selbst beim Finanzamt beantragen; der Arbeitgeber muss sich nicht um die Gründe für die Eintragung kümmern.

 
Berücksichtigung bei der Entgeltabrechnung  
Bruttolohn 1.885,50 EUR
Abzgl. monatl. Steuerfreibetrag - 100,00 EUR
Steuerpflichtiger Bruttolohn 1.785,50 EUR
Sozialversicherungspflichtiges Entgelt 1.885,50 EUR

Die Lohnsteuer, der Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer werden bei einem Betrag von 1.785,50 EUR aus der Lohnsteuertabelle abgelesen. Der Steuerfreibetrag wirkt sich monatlich steuermindernd für den Arbeitnehmer aus. Der Freibetrag von 100 EUR gilt nur für den Lohnsteuerabzug und wird daher nicht bei der Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge berücksichtigt.

Hinweis

Der Jahresfreibetrag muss mindestens 600 EUR betragen. Persönliche Freibeträge können sein:

  • Behinderten-Pauschbetrag und Pflege-Pauschbetrag,
  • Freibetrag für Werbungskosten, die über dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag i. H. v. 1.230 EUR liegen,
  • Freibetrag für Verluste aus anderen Einkunftsarten (z. B. Vermietung und Verpachtung).

Die Eintragung eines Freibetrags in der ELStAM-Datenbank zieht – außer bei einem Behinderten-Pauschbetrag – immer die Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung des Arbeitnehmers nach sich.

Praxis-Tipp

Antragsabhängige Lohnsteuerfreibeträge können für 2 aufeinanderfolgende Kalenderjahre beantragt werden. Freibeträge für Menschen mit Behinderungen und Hinterbliebene bleiben von der gesetzlichen Änderung unberührt.

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