Das DBA enthält weitere Sonderregelungen für folgende Fälle:

  • Bordpersonal von Schiffen und Luftfahrzeugen[1]
  • Geschäftsführer und Vorstandsmitglieder[2]
  • Empfänger von Ruhegehältern, Renten und ähnlichen Vergütungen[3]
  • Künstler und Sportler[4]
  • Beschäftigte im öffentlichen Dienst[5]
  • Gastprofessoren und -lehrer[6]
  • Studenten und Auszubildende[7]
  • Mitglieder diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen[8].

Auch andere zwischenstaatliche Abkommen oder Vereinbarungen können Sonderregelungen enthalten, die neben dem DBA zu beachten sind, z. B. bei Tätigkeiten für die EU, die UNO oder die NATO.[9]

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