(1) 1Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person als Künstler (wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- und Fernsehkünstler sowie Musiker), Sportler oder Model aus ihrer im anderen Vertragsstaat persönlich ausgeübten Tätigkeit bezieht, können ungeachtet der Artikel 4, 12 und 13 im anderen Staat besteuert werden. 2Einkünfte eines in einem Vertragsstaat ansässigen und ehemals im anderen Vertragsstaat ansässigen Künstlers, Sportlers oder Models, die von einer im anderen Staat ansässigen Person für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung seines Namens, seines Bildes oder sonstiger Persönlichkeitsrechte gezahlt werden, können ungeachtet des Artikels 15 im anderen Staat besteuert werden.

 

(2) Fließen Einkünfte im Sinne des Absatzes 1 nicht dem Künstler, Sportler oder Model selbst, sondern einer anderen, auch außerhalb der Vertragsstaaten ansässigen Person zu, so können diese Einkünfte ungeachtet der Artikel 4, 12 und 13 in dem Vertragsstaat besteuert werden, aus dem die in Absatz 1 Satz 2 genannten Einkünfte bezogen werden oder in dem der Künstler, der Sportler oder das Model seine Tätigkeit ausübt.

 

(3) 1Die Absätze 1 und 2 dieses Artikels gelten nicht für Einkünfte aus der von Künstlern oder Sportlern in einem Vertragsstaat ausgeübten Tätigkeit, wenn der Aufenthalt in diesem Staat ganz oder überwiegend aus öffentlichen Kassen des anderen Vertragsstaats, eines seiner Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften unterstützt wird. 2In diesem Fall können die Einkünfte nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Künstler oder Sportler ansässig ist.

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