(1) Der nach Artikel 13 Absatz 8 zur Besteuerung der Bezüge aus der gesetzlichen Sozialversicherung berechtigte Vertragsstaat schuldet dem Vertragsstaat, aus dem die Bezüge stammen, eine Entschädigung in Höhe der Steuer, die der Staat, aus dem die Bezüge stammen, nach seinen steuerlichen Vorschriften hätte erheben dürfen.

 

(2) 1Der Differenzbetrag der gemäß Absatz 1 festgesetzten Entschädigungen wird am oder vor dem 30. Juni des Jahres, das auf das Jahr folgt, für das die Entschädigung festgesetzt wurde, von dem Vertragsstaat gezahlt, der dem anderen Vertragsstaat die höhere Entschädigung schuldet. 2Die Zahlungen sind erstmals für das Jahr fällig, in dem Artikel VI des Zusatzabkommens vom 31. März 2015 nach seinem Artikel XVIII Absatz 2 anzuwenden ist.

 

(3) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten ergreifen in gegenseitigem Einvernehmen die zur Anwendung dieses Artikels erforderlichen Verwaltungsmaßnahmen.

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