Bei der Bestimmung des beitragspflichtigen Entgeltguthabens wird der Anteil monatlich festgestellt. Berücksichtigt wird der Anteil, der bereits zum Zeitpunkt der Arbeitsleistung beitragspflichtig gewesen wäre, wenn diese Entgeltbestandteile nicht in ein Wertguthaben übertragen worden wären. Die Ermittlung des beitragspflichtigen Entgeltguthabens erfolgt für jeden Versicherungszweig getrennt und ist in den Entgeltunterlagen entsprechend darzustellen.

Sofern einmalig gezahlte Arbeitsentgelte als Entgeltguthaben verwendet werden, wird im Störfall nur der Teil des Entgeltguthabens für die Beitragsberechnung herangezogen, der der Beitragsberechnung unterlegen hätte, wenn das Arbeitsentgelt nicht als Entgeltguthaben verwendet worden wäre. Um im Störfall zu vermeiden, dass Arbeitsentgelte über der Beitragsbemessungsgrenze verbeitragt werden, ist in diesen Fällen das bereits im laufenden Kalenderjahr gebildete beitragspflichtige Entgeltguthaben im Monat der Einmalzahlung zu berücksichtigen.

Dies gilt gleichermaßen für die Fälle, in denen die Sonderzahlung (z. B. Weihnachtsgeld) lediglich anteilig für das Entgeltguthaben verwendet wird.

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