[1] Bei der Bestimmung des beitragspflichtigen Entgeltguthabens im Rahmen des § 23b Abs. 2 Satz 1 bis 3 SGB IV wird der Teil des beitragspflichtigen Entgeltguthabens monatlich festgestellt, der bereits zum Zeitpunkt der Arbeitsleistung beitragspflichtig gewesen wäre, wenn diese Entgeltbestandteile nicht in ein Wertguthaben übertragen worden wären. Die Ermittlung des beitragspflichtigen Entgeltguthabens erfolgt für jeden Versicherungszweig getrennt und ist in den Entgeltunterlagen entsprechend darzustellen.

[2] Eine weitere Untergliederung ist nur im Bereich der Rentenversicherung erforderlich, wenn Entgelte sowohl im Rechtskreis West als auch im Rechtskreis Ost erzielt wurden. Maßgebend für die Ermittlung des beitragspflichtigen Entgeltguthabens ist der Zeitraum ab dem Abrechnungsmonat der ersten Gutschrift bis zum Zeitpunkt der nicht zweckentsprechenden Verwendung des Wertguthabens.

[3] Sofern einmalig gezahlte Arbeitsentgelte als Entgeltguthaben verwendet werden, wird im Störfall nur der Teil des Entgeltguthabens für die Beitragsberechnung herangezogen, der der Beitragsberechnung unterlegen hätte, wenn das Arbeitsentgelt nicht als Entgeltguthaben verwendet worden wäre. Um im Störfall zu vermeiden, dass Arbeitsentgelte über der Beitragsbemessungsgrenze verbeitragt werden, ist in diesen Fällen das bereits im laufenden Kalenderjahr gebildete beitragspflichtige Entgeltguthaben im Monat der Einmalzahlung zu berücksichtigen.

[4] Dies gilt gleichermaßen für die Fälle, in denen die Sonderzahlung (z.B. Weihnachtsgeld) lediglich anteilig für das Entgeltguthaben verwendet wird.

[5] Werden in Bestandsfällen Zeitguthaben weitergeführt (§ 116 Abs. 1 SGB IV), müssen diese in Entgelt umgerechnet werden, um feststellen zu können, welcher Betrag des Wertguthabens im Störfall noch für die Beitragsberechnung heranzuziehen ist.

[6] Eine monatliche Bewertung des beitragspflichtigen Entgeltguthabens wird jedoch nicht empfohlen, weil spätere Einmalzahlungen i.d.R. dazu führen, dass bisher gebildete beitragspflichtige Entgeltguthaben sowie das laufende beitragspflichtige Arbeitsentgelt mit der (anteiligen) Jahresbeitragsbemessungsgrenze abzugleichen sind. Dies ist notwendig, um den beitragspflichtigen Teil des Entgeltguthabens aus der Einmalzahlung zu ermitteln.

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