Rz. 41

Abs. 5 ermächtigt das BMF, im Einvernehmen mit dem BMAS ohne Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung zu bestimmen,

  • dass, auf welche Weise und unter welchen technischen und organisatorischen Voraussetzungen eine Anmeldung, eine Änderungsmeldung und die Versicherung abweichend von Abs. 1 Satz 1 und 3, Abs. 2 und 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 elektronisch übermittelt werden kann,
  • unter welchen Voraussetzungen eine Änderungsmeldung ausnahmsweise entfallen kann und
  • wie das Meldeverfahren vereinfacht oder abgewandelt werden kann, sofern die entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Rahmen einer regelmäßig wiederkehrenden Werk- oder Dienstleistung eingesetzt werden oder sonstige Besonderheiten der zu erbringenden Werk- oder Dienstleistungen dies erfordern.

Eine Verordnung i. S .v. Abs. 5 Nr. 1, Anmeldungen etc. elektronisch zu übermitteln, steht bisher aus. Durch Erlass der MiLoMeldV hat das BMF von den Verordnungsermächtigungen nach Abs. 5 Nr. 2 und 3 Gebrauch gemacht.

6.1 Allgemeines zur MiLoMeldV

 

Rz. 42

Die MiLoMeldV regelt auf Grundlage von Abs. 5 Nr. 2 unter welchen Voraussetzungen eine Änderungsmeldung entfallen und, von Abs. 5 Nr. 3, unter welchen Voraussetzungen das Meldeverfahren vereinfacht und abgewandelt werden kann.

 

Rz. 43

Ermächtigungsgrundlage für die MiLoMeldV ist daneben auch § 18 Abs. 5 Nr. 2 MiLoG und § 3 AEntG und § 17b Abs. 3 Nr. 2 MiLoG und § 3 AÜG. Daher gilt die MiLoMeldV gleichermaßen für Anmeldungen nach dem MiLoG wie auch nach dem AEntG und dem AÜG.

 

Rz. 44

Die MiLoMeldV bestimmt, unter welchen Voraussetzungen Arbeitgeber und Entleiher anstelle einer Meldung nach Abs. 1 bzw. Abs. 3 eine Einsatzplanung vorlegen müssen. Der Verordnungsgeber differenziert dabei zwischen Beschäftigungen an einem stationären Beschäftigungsort und mobilen Tätigkeiten.

Mit der Verordnung zur Änderung der MiLoMeldV vom 31.10.2016[1] machte das BMF im Einvernehmen mit dem BMAS von den Verordnungsermächtigungen des § 16 Abs. 5 Nr. 2 und 3 MiLoG, des § 18 Abs. 5 Nr. 2 und 3 AEntG und des § 17b Abs. 3 Nr. 2 und 3 AÜG Gebrauch und schaffte damit die rechtliche Grundlage für das elektronische Meldeverfahren. Seit dem 1.1.2017 sollen alle Anmeldungen bzw. Einsatzplanungen sowie alle Änderungsmeldungen gegenüber der Generalzolldirektion Köln über das webbasierte "Meldeportal-Mindestlohn" abgeben werden. Für die elektronische Übermittlung hat der Arbeitgeber oder Entleiher das Internetportal zu nutzen, das die Zollverwaltung zur Verfügung stellt. Die bisherige Möglichkeit, Anmeldungen per Fax abzugeben, besteht nicht mehr.

Das Meldeportal-Mindestlohn kann über www.zoll.de in der Rubrik "Dienste und Datenbanken" oder direkt über www.meldeportal-mindestlohn.de aufgerufen werden.

Der bisherige Inhalt der Meldung bzw. Einsatzplanung ist unverändert geblieben. Lediglich der Meldeweg ist geändert worden.

[1] BGBl I 2016 S. 2494.

6.2 Einsatzplanung des Arbeitgebers bei Beschäftigung an einem Beschäftigungsort in Schicht- oder Nachtarbeit bzw. an mehreren Beschäftigungsorten am selben Tag

 

Rz. 45

Gegenüber der Anmeldung nach Abs. 1 stellt die Einsatzplanung keine Vereinfachung, sondern eine Abwandlung der Meldepflicht dar. Abweichend von Abs. 1 muss ein Arbeitgeber mit Sitz im Ausland nach § 2 Abs. 1 MiLoMeldV bei stationären Tätigkeiten eine Einsatzplanung vorlegen, wenn Arbeitnehmer

  1. an einem Beschäftigungsort

    1. zumindest teilweise vor 6:00 Uhr oder nach 22:00 Uhr
    2. an einem Beschäftigungsort in Schichtarbeit
  2. an mehreren Beschäftigungsorten am selben Tag

beschäftigt werden.

Die eingesetzten Arbeitnehmer sind für jeden Beschäftigungsort zu benennen. Die Angaben zum Beschäftigungsort müssen nach § 2 Abs. 2 MiLoMeldV wie bei der Meldung nach Abs. 1 den Ort so genau wie möglich bezeichnen, d. h. die Postleitzahl, Straße und die Hausnummer sind anzugeben. Wenn dies nicht möglich ist, muss die Positionsbestimmung in anderer Weise erfolgen (Rz. 15).

 

Rz. 46

Zusätzlich ist in der Einsatzplanung der Einsatz der Arbeitnehmer durch die Angabe von Datum und Uhrzeit zu konkretisieren.

Die Einsatzplanung darf einen Zeitraum von bis zu 3 Monaten umfassen.

6.3 Einsatzplanung des Entleihers bei Beschäftigung an einem Beschäftigungsort in Schicht- oder Nachtarbeit bzw. an mehreren Beschäftigungsorten am selben Tag

 

Rz. 47

Bei einer Überlassung von Leiharbeitnehmern durch einen Verleiher mit Sitz im Ausland findet nach § 2 Abs. 5 MiLoMeldV hinsichtlich der Meldepflicht des Entleihers § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 2 MiLoMeldV entsprechende Anwendung (Rz. 45). Dieser muss unter den genannten Voraussetzungen eine Einsatzplanung vorlegen.

6.4 Einsatzplanung des Arbeitgebers bei Beschäftigung in ausschließlich mobiler Tätigkeit

 

Rz. 48

Nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 MiLoMeldV ist bei einer ausschließlich mobilen Tätigkeit anstelle einer Meldung nach Abs. 1 ebenfalls eine Einsatzplanung vorzulegen. Der Begriff der ausschließlich mobilen Tätigkeit ist in § 2 Abs. 4 MiLoMeldV definiert. Dabei handelt es sich um eine Tätigkeit, die nicht an Beschäftigungsorte gebunden ist. Gemeint ist damit, dass kein stationärer Beschäftigungsort besteht. Eine ausschließlich mobile Tätigkeit liegt insbesondere bei der Zustellung von Briefen, Paketen und Druckerzeugnissen, der Abfallsammlung, der Straßenreinigung, dem Winterdienst, dem Gütertransport und der Personenbeförderung vor. Wie dem Wort "insbesondere" zu entnehmen ist, ist diese Aufzählung nicht abschließend. Auch in Branchen, in denen ansonsten überwiege...

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