Rz. 45

Gegenüber der Anmeldung nach Abs. 1 stellt die Einsatzplanung keine Vereinfachung, sondern eine Abwandlung der Meldepflicht dar. Abweichend von Abs. 1 muss ein Arbeitgeber mit Sitz im Ausland nach § 2 Abs. 1 MiLoMeldV bei stationären Tätigkeiten eine Einsatzplanung vorlegen, wenn Arbeitnehmer

  1. an einem Beschäftigungsort

    1. zumindest teilweise vor 6:00 Uhr oder nach 22:00 Uhr
    2. an einem Beschäftigungsort in Schichtarbeit
  2. an mehreren Beschäftigungsorten am selben Tag

beschäftigt werden.

Die eingesetzten Arbeitnehmer sind für jeden Beschäftigungsort zu benennen. Die Angaben zum Beschäftigungsort müssen nach § 2 Abs. 2 MiLoMeldV wie bei der Meldung nach Abs. 1 den Ort so genau wie möglich bezeichnen, d. h. die Postleitzahl, Straße und die Hausnummer sind anzugeben. Wenn dies nicht möglich ist, muss die Positionsbestimmung in anderer Weise erfolgen (Rz. 15).

 

Rz. 46

Zusätzlich ist in der Einsatzplanung der Einsatz der Arbeitnehmer durch die Angabe von Datum und Uhrzeit zu konkretisieren.

Die Einsatzplanung darf einen Zeitraum von bis zu 3 Monaten umfassen.

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