Begriff

Feiertagsarbeit bezeichnet die an den auf gesetzlicher Grundlage des Landesrechts geregelten Feiertagen tatsächlich erbrachte Arbeitsleistung. Feiertagsarbeit ist nur eingeschränkt zulässig.

Lohnzuschläge, die zur Anerkennung besonderer Leistungen oder mit Rücksicht auf die Besonderheit der Arbeit gezahlt werden, sind lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn.

Abweichend hiervon gilt eine gesetzliche Steuerbefreiung für Zulagen, die der Arbeitgeber als Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeitszuschläge gewährt. Die Steuerbefreiung ist der Höhe nach begrenzt. Für welche Feiertage steuerfreie Zuschläge zulässig sind, ist im Gesetz abschließend geregelt.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Arbeitsrecht: Regelungen zu gesetzlichen Feiertagen finden sich überwiegend in einzelnen landesrechtlichen Normen. Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) sieht ein grundsätzliches Arbeitsverbot an Feiertagen vor (§ 9 ArbZG), lässt aber Ausnahmen zu (§ 10 ArbZG). Das Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) begründet den Entgeltanspruch für die aufgrund eines Feiertags ausgefallene Arbeitszeit (§ 2 EFZG). Arbeits- oder Tarifverträge sehen oftmals besondere Zuschläge für erbrachte Feiertagsarbeit vor.

Lohnsteuer: Die Voraussetzungen sowie die erforderliche Berechnung der Steuerfreiheit sind geregelt in § 3b EStG und R 3b LStR.

Sozialversicherung: § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV definiert das zur Beitragspflicht in der Sozialversicherung heranzuziehende Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SvEV legt fest, unter welchen Bedingungen bestimmte Entgeltbestandteile kein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt darstellen.

 
Kurzübersicht
 
Entgelt LSt SV
Feiertagszuschläge bis zu 125 % bzw. 150 % des Grundlohns frei
(max. 50 EUR/Stunde)
frei
(max. 25 EUR/Stunde)
 

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