Sachverhalt

Ein Arbeitgeber in Erfurt (Thüringen) entsendet einen Arbeitnehmer am Reformationstag nach Wiesbaden (Hessen), um einen Kundendienstauftrag zu erledigen. Der Reformationstag ist in Thüringen ein gesetzlicher Feiertag, in Hessen jedoch nicht. Die Tätigkeit beginnt um 8:00 Uhr und endet um 18:00 Uhr.

Kann der Arbeitgeber einen steuer- und sozialversicherungsfreien Zuschlag für Feiertagsarbeit zahlen?

Ergebnis

Ausschlaggebend für den Zuschlag ist das Feiertagsgesetz für den Ort der Arbeitsstätte. Der Arbeitnehmer hat seine erste Tätigkeitsstätte in Thüringen. Damit kann der Arbeitgeber für diesen Tag einen steuer- und sozialversicherungsfreien Zuschlag von 125 % des Grundstundenlohns zahlen, obwohl der Arbeitnehmer die Tätigkeit in einem Bundesland ausübt, in dem kein Feiertag ist.

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