Sachverhalt
Ein Arbeitgeber in Dresden (Sachsen) bittet seinen Arbeitnehmer am Buß- und Bettag von 8:00 Uhr bis 16:00 Uhr zu arbeiten, um einen Eilauftrag zu erledigen. Hierfür sagt der Arbeitgeber neben dem Stundenlohn von 15 EUR einen Zuschlag von 30 EUR je Arbeitsstunde zu. Für diesen Arbeitseinsatz erhält der Arbeitnehmer insgesamt 360 EUR.
Kann der Arbeitgeber den Zuschlag steuerfrei zahlen oder unterliegt er dem Lohnsteuerabzug und damit der Sozialversicherungspflicht?
Ergebnis
Ob ein Tag ein gesetzlicher Feiertag ist, bestimmt sich nach § 3b Abs. 2 Satz 4 EStG nach dem Ort der Arbeitsstätte. Im Bundesland Sachsen ist der Buß- und Bettag ein gesetzlicher Feiertag.
Der Arbeitgeber kann dem Arbeitnehmer für diesen Tag bei einem Arbeitseinsatz einen steuerfreien Zuschlag von 125 % zum Grundlohn zahlen. Bezogen auf den Grundlohn von 15 EUR beträgt der steuerfreie Zuschlag 18,75 EUR.
Der Arbeitgeber muss den Arbeitslohn für diesen Arbeitseinsatz wie folgt abrechnen:
Lohnsteuer und Sozialversicherung | ||
Gezahlter Stundenlohn (8 Std. x 15 EUR) | 120 EUR | |
Zusätzlicher Zuschlag (8 Std. x 30 EUR) | + 240 EUR | |
Davon lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei (8 Std. x 18,75 EUR) | 150 EUR | |
Davon lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig (8 Std. x 11,25 EUR) | 90 EUR | |
Insgesamt gezahlter Lohn | 360 EUR | |
Davon insgesamt lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei | - 150 EUR | |
Davon insgesamt lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig | 210 EUR |
Von dem gezahlten Zuschlag unterliegen 210 EUR dem Lohnsteuerabzug und der Sozialversicherungspflicht.
Hinweis
Wenn ein Sonntag zugleich Feiertag ist, kann der steuerfreie Zuschlag nicht mehrfach gewährt werden. Der Zuschlag richtet sich in diesem Fall nach dem Feiertagszuschlag.
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