Soweit an einem Feiertag gearbeitet wurde, entsteht der übliche Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers.[1] Dabei spielt es keine Rolle, ob die Feiertagsbeschäftigung arbeitszeitrechtlich erlaubt war. Zu zahlen ist der vereinbarte Lohn, oftmals kommen Feiertagslohnzuschläge dazu.[2] Ein entsprechender gesetzlicher Anspruch auf Feiertagslohnzuschläge besteht jedoch nicht. Der insoweit missverständliche Verweis in § 11 Abs. 2 ArbZG auf die §§ 38 ArbZG meint (als sog. Rechtsgrundverweisung) nur den dortigen gesetzlichen Nachtarbeitszuschlag nach § 6 Abs. 5 ArbZG[3], der auch bei Nachtarbeit an Feiertagen entsteht – einen weitergehenden allgemeinen Feiertagszuschlag enthält die Regelung nicht. Gemäß § 11 Abs. 3 ArbZG entsteht jedoch ein gesetzlicher (Ausgleichs-)Anspruch auf einen Ruhetag. Feiertagszuschläge sind auf den Mindestlohnanspruch nach § 1 MiLoG anrechenbar.[4]

Tarifvertragliche Regelungen über einen Feiertagslohnzuschlag knüpfen regelmäßig an die gesetzlichen Feiertage am Beschäftigungsort an.[5]

Die für Feiertagsarbeit gezahlten Zuschläge fallen als "Erschwerniszuschläge" unter § 850a Nr. 3 ZPO. Sie sind unpfändbar, soweit sie sich von ihrer Höhe im Rahmen des Üblichen bewegen.[6]

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