Zusätzliche Arbeitgeberzuschüsse zu Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte mit öffentlichen Verkehrsmitteln dürfen nach dem Gesetzeswortlaut max. bis zur Höhe der tatsächlichen Kosten steuerfrei bleiben. Folglich können sich lohnsteuerliche Nachteile ergeben, wenn der Arbeitnehmer das Deutschlandticket erwirbt und vom Arbeitgeber einen höheren Zuschuss bekommt, als das Ticket kostet. Bei der Gewährung des Deutschlandtickets als Jobticket gilt genauso wie beim Arbeitgeberzuschusses zum Ticket der Preisnachlass von 5 %, wenn der Arbeitgeberzuschuss mind. 12,25 EUR (= 25 % von 49 EUR) beträgt. Somit errechnet sich der steuerfreie Höchstbetrag mit monatlich 46,55 EUR (= 49 EUR – 2,45 EUR). Arbeitgeberzuschüsse zum Deutschlandticket von mehr als 46,55 EUR sind in Höhe des übersteigenden Betrags lohnsteuerpflichtig.

Arbeitgeberzuschuss (interaktive Grafik)

 
Praxis-Tipp

Fahrtkostenzuschuss auf max. 46,55 EUR deckeln

Zahlt der Arbeitgeber bisher höhere steuerfreie Fahrtkostenzuschüsse, weil für die monatlichen Fahrscheine höhere Beträge angefallen sind, empfiehlt es sich, die Zahlungen auf den Maximalbetrag von 46,55 EUR zu reduzieren. Dadurch kann der Arbeitgeber die Lohnsteuerpflicht für die betriebliche Kostenbeteiligung an den Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte vermeiden. Eine entsprechende Billigkeitsregelung für das Übergangsjahr 2023, wie sie das BMF für den Gültigkeitszeitraum der 9-EUR-Tickets in 2022 festgelegt hatte[1], ist nicht vorgesehen.

 
Praxis-Beispiel

Höhere Arbeitgeberzuschüsse als 49 EUR

Ein Industrieunternehmen trägt für seine Mitarbeiter on top die Hälfte der Kosten für die Monatskarte des städtischen Verkehrsverbunds von 120 EUR. Im Rahmen der monatlichen Lohnabrechnung 2023 erhält der Arbeitnehmer deshalb zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn einen steuerfreien Zuschuss von 60 EUR. Für Lohnzahlungszeiträume ab Mai nutzen die Arbeitnehmer das 49-EUR-Ticket für den arbeitstäglichen Weg zur Arbeit. Die Firma zahlt den Fahrtkostenzuschuss unverändert mit 60 EUR.

Ergebnis: Durch den staatlichen Zuschuss von 2,45 EUR (= 5 % von 49 EUR) liegt der steuerfrei zulässige Arbeitgeberzuschuss bei 46,55 EUR. Damit ist nach den gesetzlichen Vorgaben der Arbeitgeberersatz von 60 EUR ab der Mai-Lohnabrechnung i. H. v. 13,45 EUR lohnsteuerpflichtig.

Nachweis in Lohnsteuerbescheinigung

Steuerfreie Arbeitgeberleistungen zu Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mindern die als Entfernungspauschale abziehbaren Werbungskosten bei der Einkommensteuer des Arbeitnehmers. Der Arbeitgeber ist deshalb verpflichtet, die steuerfreien Leistungen in Zeile 17 der Lohnsteuerbescheinigung auszuweisen.[2] Die Bescheinigung umfasst den Gesamtbetrag der steuerfreien Fahrtkostenzuschüsse des Arbeitgebers. Der 5-%-Zuschuss des Bundes und der Länder führt zu keinem Lohnzufluss und bleibt deswegen sowohl bei der Kürzung der Werbungskosten als auch bei der Eintragung in Zeile 17 der Lohnsteuerbescheinigung außer Ansatz.[3]

 
Hinweis

Keine Kürzung der Werbungskosten bei 25-%-Pauschalbesteuerung

Eine Kürzung der Entfernungspauschale unterbleibt, wenn der Arbeitgeber von der Pauschalbesteuerung Gebrauch macht und den Sachbezug "Deutschlandticket" bzw. seine Zuschussleistungen für das Deutschlandticket mit dem Pauschsteuersatz von 25 % versteuert. Die pauschal besteuerten Bezüge sind im Lohnkonto des jeweiligen Arbeitnehmers aufzuzeichnen. Ein Ausweis in der Lohnsteuerbescheinigung ist nicht vorzunehmen.[4]

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