Die Entfernungspauschale darf für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die erste Tätigkeitsstätte aufsucht, nur einmal angesetzt werden. Ein weiterer Kostenabzug für zusätzliche Fahrten ist ausdrücklich ausgeschlossen. Dies gilt auch an Arbeitstagen, an denen der Arbeitnehmer mehr als eine Fahrt zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte zurücklegt, z. B. wegen einer längeren Arbeitszeitunterbrechung oder eines zusätzlichen Arbeitseinsatzes außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit.

Nachteile für Arbeitnehmer mit Bereitschaftsdienst

Nachteilig kann sich dies für Arbeitnehmer mit Bereitschaftsdienst auswirken. Die Abgeltungswirkung der Entfernungspauschale gilt auch, wenn der Arbeitnehmer wegen atypischer Arbeitszeiten täglich 2 Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte durchführt. Auch hier kann die Entfernungspauschale arbeitstäglich nur einmal angesetzt werden.[1]

 
Hinweis

Entfernungspauschale bei "Einfachfahrten"

Die Abgeltungswirkung der Entfernungspauschale umfasst arbeitstäglich 2 Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, einen Hin- und einen Rückweg. Legt der Arbeitnehmer an einem Arbeitstag nur einen der beiden Wege zurück, ist für diesen Arbeitstag nur die Hälfte der Entfernungspauschale anzusetzen. Typischer Fall ist, dass sich an die Hinfahrt zum Arbeitgeber eine mehrtägige Dienstreise anschließt, sodass die Rückfahrt nach Hause erst an einem späteren Tag erfolgt.[2]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge