Die Entfernungspauschale darf für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer seine erste Tätigkeitsstätte aufsucht, nur einmal angesetzt werden.[1] Die Berücksichtigung weiterer Werbungskosten für zusätzliche Fahrten ist damit ausgeschlossen. Nachteilig kann sich dies für Arbeitnehmer mit Bereitschaftsdienst auswirken. Die Abgeltungswirkung der Entfernungspauschale gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer wegen atypischer Arbeitszeiten täglich 2 Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte durchführt.[2] Auch hier kann die Entfernungspauschale arbeitstäglich nur einmal angesetzt werden.

 
Hinweis

Entfernungspauschale bei Hin- und Rückfahrt an unterschiedlichen Tagen

Die Abgeltungswirkung der Entfernungspauschale umfasst arbeitstäglich 2 Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, einen Hin- und einen Rückweg. Legt der Arbeitnehmer an einem Arbeitstag nur einen der beiden Wege zurück, ist für diesen Arbeitstag nur die Hälfte der Entfernungspauschale anzusetzen. Typischer Fall ist, dass sich an die Hinfahrt zum Arbeitgeber eine mehrtägige Dienstreise anschließt, sodass die Rückfahrt nach Hause erst an einem späteren Tag erfolgt.[3]

Die Rechtsprechung hat die bisherige Verwaltungsauffassung zu "Einfach-Fahrten" für einen Flugbegleiter bestätigt, der an Arbeitstagen mit Kalendertag übergreifenden Flugeinsätzen die Heimfahrt von der ersten Tätigkeitsstätte "Flughafen" erst an einem der folgenden Arbeitstage antreten konnte.[4]

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