Die vom Arbeitgeber für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte gezahlten lohnsteuerpflichtigen Fahrkostenzuschüsse sind sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt und damit beitragspflichtig. Die Beitragspflicht des Ersatzes der Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte zur Sozialversicherung gilt unabhängig davon, ob der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer

  • bei Benutzung eines eigenen Fahrzeugs Kilometergeld zahlt oder
  • ein Firmenfahrzeug für derartige Fahrten unentgeltlich oder verbilligt zur Verfügung stellt.

1.1 Zusätzlich zum Entgelt geleistete Fahrtkostenzuschüsse

Die seit dem 1.1.2019 wirksam gewordene Veränderung in der steuerlichen Bewertung schlägt sich auch auf die sozialversicherungsrechtliche Bewertung nieder. Danach sind zusätzlich zum Entgelt gewährte, lohnsteuerfreie Fahrtkostenzuschüsse für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte bei Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel beitragsfrei in der Sozialversicherung.[1]

1.2 Nicht zusätzlich zum Entgelt geleistete Fahrtkostenzuschüsse

Nach dem "Gesetz zur weiteren steuerrechtlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Regelungen"[1] können Arbeitgeberleistungen zu Aufwendungen der Mitarbeiter für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, auch wenn sie nicht zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitsentgelt erbracht werden, vom Arbeitgeber pauschal mit 25 % besteuert werden.[2] Dies gilt für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr (z. B. als Jobtickets) sowie für private Fahrten im öffentlichen Personennahverkehr. Die Folgen der Pauschalbesteuerung in der Sozialversicherung werden nachfolgend beschrieben.

[1] Jahressteuergesetz 2019.

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