Die Fälligkeit der Vergütung wird bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht etwa auf den Zeitpunkt der Beendigung vorgerückt, insbesondere nicht für Weihnachtsgratifikationen[1], Jahresabschlussvergütungen oder Treueprämien.[2] Ein Abfindungsanspruch ist erst mit dem tatsächlichen Ausscheiden, nicht schon mit Ausspruch der Kündigung fällig.[3] Tantiemen werden unabhängig vom Bestand des Arbeitsverhältnisses erst mit Bilanzerstellung fällig.

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