Der in Art. 45 AEUV verwendete Begriff des Arbeitnehmers wird für alle Mitgliedstaaten einheitlich durch das Unionsrecht bestimmt.[1] Arbeitnehmer ist danach jeder Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, der eine weisungsgebundene Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ausübt oder ausüben will.[2] Der Wohnort des Arbeitnehmers ist nicht ausschlaggebend.[3] Der Charakter der Tätigkeit ist grundsätzlich unerheblich, solange sich die Beschäftigung nicht als völlig unwesentlich erweist.[4] Zur Bestimmung der Unwesentlichkeit darf aber weder auf den Status als Teilzeitbeschäftigter[5] noch auf die Höhe der Bezahlung[6] abgestellt werden. Allerdings muss die Tätigkeit eine wirtschaftliche sein, was bei Entlohnung angenommen wird.[7] Die Verfolgung kultureller oder sportlicher Nebenzwecke schadet nicht.[8] Der Begriff ist wegen des hohen Werts der Freizügigkeit ohnehin nicht eng auszulegen[9], insbesondere können hierunter – anders als im deutschen Recht – auch hoheitsrechtlich Beschäftigte[10] fallen, also sogar Beamte. Ein nach deutschem Sozialversicherungsrecht geringfügig Beschäftigter kann ebenfalls Arbeitnehmer i. S. d. Art. 45 AEUV sein.[11] Allerdings ist immer im Rahmen einer Gesamtbewertung zu bestimmen, ob es sich um eine tatsächliche und echte Tätigkeit handelt; dafür soll insbesondere ein Anspruch auf bezahlten Urlaub, auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, die Anwendbarkeit eines aktuellen Tarifvertrags sowie eine bereits länger dauernde Vertragslaufzeit sprechen.[12]

[2] EuGH, Urteil v. 7.9.2004, C-456/02 – Trojani; EuGH, Urteil v. 3.7.1986, C-66/85 – Lawrie-Blum; EuGH, Urteil v. 10.9.2014, C-270/13 – Haralambidis;  EuGH, Urteil v. 19.7.2017, C-143/16 – Abercrombie & Fitch Italia Srl / Antonio Bordonaro; eingehend: Wank, EuZA 2018, 327.
[9] Vgl. nur EuGH, Urteil v. 8.6.1999, C-337/97 – Meeusen.; EuGH, Urteil v. 3.5.2012, C 33/10 – Neidel; EuGH, Urteil v. 10.9.2014, C-270/13 – Haralambidis.
[10] EuGH, Urteil v. 12.2.1974, C-152/73 – Sotgiu; EuGH, Urteil v. 10.9.2014, C-270/13 – Haralambidis, auch zur Ausnahme des Art. 45 IV.
[11] EuGH, Urteil v. 18.7.2007, C-213/05 – Geven; vgl. auch EuGH, Urteil v. 14.12.1995, C‐444/93 – Megner und Scheffel.

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