Entscheidungsstichwort (Thema)

Freizügigkeit der Arbeitnehmer. Art. 39 EG. Beeinträchtigungen. Berufsausbildung. Lehrer. Nichtzulassung eines Bewerbers, der in einer Schule eines anderen Mitgliedstaats beschäftigt ist, zu einer Ausbildung

 

Beteiligte

Lyyski

Kaj Lyyski

Umeå universitet

 

Tenor

Das Gemeinschaftsrecht steht einer nationalen Regelung über die befristete Organisation einer Ausbildung zur kurzfristigen Deckung des Bedarfs an qualifizierten Lehrern in einem Mitgliedstaat, die von Bewerbern um diese Ausbildung eine Anstellung an einer Schule dieses Mitgliedstaats verlangt, nicht entgegen, sofern die Anwendung dieser Regelung nicht dazu führt, dass grundsätzlich jede Bewerbung eines Lehrers, der nicht an einer solchen Schule angestellt ist, ausgeschlossen wird, ohne dass diese Bewerbung zuvor individuell insbesondere im Hinblick auf die Eignung des Bewerbers sowie daraufhin geprüft wird, ob der praktische Abschnitt seiner Ausbildung überwacht oder er unter Umständen davon befreit werden kann.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Överklagandenämnd för högskolan (Schweden) mit Entscheidung vom 1. Februar 2005, beim Gerichtshof eingegangen am 3. Februar 2005, in dem Verfahren

Kaj Lyyski

gegen

Umeå universitet

erlässt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Rosas sowie der Richter A. Borg Barthet und J. Malenovský (Berichterstatter),

Generalanwältin: C. Stix-Hackl,

Kanzler: H. von Holstein, Hilfskanzler,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 27. April 2006,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

  • der schwedischen Regierung, vertreten durch K. Wistrand als Bevollmächtigte,
  • der polnischen Regierung, vertreten durch T. Nowakowski als Bevollmächtigten,
  • der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch L. Ström van Lier und G. Rozet als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 14. September 2006

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Art. 12 und 39 EG.

2 Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Herrn Lyyski, einem schwedischen Staatsangehörigen, der als Lehrer an einer Schule in Finnland beschäftigt ist, und der Umeå universitet (Schweden) wegen der Ablehnung seiner Bewerbung um eine Ausbildung an dieser Universität.

Rechtlicher Rahmen

Gemeinschaftsrecht

3 Art. 3 Abs. 1 EG bestimmt:

„Die Tätigkeit der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 2 umfasst nach Maßgabe dieses Vertrags und der darin vorgesehenen Zeitfolge:

q) einen Beitrag zu einer qualitativ hoch stehenden allgemeinen und beruflichen Bildung sowie zur Entfaltung des Kulturlebens in den Mitgliedstaaten.

…”

4 Art. 12 Abs. 1 EG sieht vor:

„Unbeschadet besonderer Bestimmungen dieses Vertrags ist in seinem Anwendungsbereich jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verboten.”

5 Art. 39 Abs. 1 und 2 EG lautet:

„(1) Innerhalb der Gemeinschaft ist die Freizügigkeit der Arbeitnehmer gewährleistet.

(2) Sie umfasst die Abschaffung jeder auf der Staatsangehörigkeit beruhenden unterschiedlichen Behandlung der Arbeitnehmer der Mitgliedstaaten in Bezug auf Beschäftigung, Entlohnung und sonstige Arbeitsbedingungen.”

6 Art. 149 Abs. 1 und 2 EG hat folgenden Wortlaut:

„(1) Die Gemeinschaft trägt zur Entwicklung einer qualitativ hoch stehenden Bildung dadurch bei, dass sie die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten fördert und die Tätigkeit der Mitgliedstaaten unter strikter Beachtung der Verantwortung der Mitgliedstaaten für die Lehrinhalte und die Gestaltung des Bildungssystems sowie der Vielfalt ihrer Kulturen und Sprachen erforderlichenfalls unterstützt und ergänzt.

(2) Die Tätigkeit der Gemeinschaft hat folgende Ziele:

– Förderung der Mobilität von Lernenden und Lehrenden, auch durch die Förderung der akademischen Anerkennung der Diplome und Studienzeiten;

…”

7 Schließlich bestimmt Art. 150 Abs. 1 und 2 EG:

„(1) Die Gemeinschaft führt eine Politik der beruflichen Bildung, welche die Maßnahmen der Mitgliedstaaten unter strikter Beachtung der Verantwortung der Mitgliedstaaten für Inhalt und Gestaltung der beruflichen Bildung unterstützt und ergänzt.

(2) Die Tätigkeit der Gemeinschaft hat folgende Ziele:

– Erleichterung der Aufnahme einer beruflichen Bildung sowie Förderung der Mobilität der Ausbilder und der in beruflicher Bildung befindlichen Personen, insbesondere der Jugendlichen;

…”

Nationales Recht

Die Bestimmungen über die Voraussetzungen für eine unbefristete Anstellung als Lehrer in Schweden

8 Nach Kapitel 2 § 4 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 und Abs. 2 des Skollag (1985:1100) (Schulgesetz [Gesetz Nr. 1100 von 1985], im Folgenden: Schulgesetz) erfüllt die Voraussetzungen, um als Lehrer, Vorschullehrer oder Freizeitpädagoge im öffentlichen Schulwesen unbefristet angestellt zu werden, wer

  1. „das schwedische Lehrerexamen bzw. das kinder- und jugendpädagogische Examen abgelegt hat, für das die Regierung gemäß Kapitel 1 § 11 Högskolela...

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